Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Sonnenberger Straße 2 / 2a
65193 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel.: +49 611 3219-0
Fax: +49 611 32719-3700
E-Mail:
poststelle(at)hsm.hessen.de
Webseite:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 8:00 - 15:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Bitte bringen Sie zu Ihrem Besuch ein gültiges Ausweisdokument mit.
Wir weisen darauf hin, dass bei Ihrem Besuch Ihr Name vorübergehend elektronisch gespeichert wird.
Mit einer Beschwerde können Sie potentielle Rechtsverletzungen seitens des gesetzlichen Sozialversicherungsträgers bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen lassen. Die Aufsichtsbehörde ist rechtlich befugt, alle erforderlichen Unterlagen vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger anzufordern und auf Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Sollte dabei ein Rechtsverstoß festgestellt werden, muss dieser durch den gesetzlichen Sozialversicherungsträger behoben werden. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie ein Schreiben der Aufsichtsbehörde.
Sollten Sie Beschwerde über gesetzliche Sozialversicherungsträger bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einlegen, wird sie das Verhalten des Versicherungsträgers im Rahmen der Rechtsaufsicht auf potenzielle Rechtsverletzungen hin untersuchen und auf deren Behebung hinwirken.
Nach Eingang Ihrer Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten Sie zunächst eine Bestätigung.
Nachfolgend wird der betroffene Sozialversicherungsträger falls erforderlich aufgefordert zu Ihrer Beschwerde Stellung zu nehmen.
Anschließend prüft die Aufsichtsbehörde die Stellungnahme sowie alle zugehörigen Dokumente auf Rechtsverletzungen. Nach Abschluss der aufsichtsrechtlichen Prüfung erhalten Sie eine Antwort mit dem Prüfergebnis.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (soweit das Hessische Ministerium für Soziales und Integration die Aufsicht über die betroffene Stelle führt)
Keine. Eine schriftliche Schilderung des Sachverhalts ist jedoch sinnvoll.
Die Dauer der Bearbeitung ist vom Umfang und der Komplexität des Einzelfalls abhängig. Es ist mit einer Dauer von mindestens vier bis sechs Wochen zu rechnen.
Die Prüfung der Beschwerde stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch nicht einen Widerspruch oder eine Klage.
Die Aufsicht wird nur im öffentlichen Interesse tätig. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet nach einer Beschwerde auch tätig zu werden.
Falls eine Rechtsverletzung vorliegt, wirkt die zuständige Aufsichtsbehörde darauf hin, dass diese vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger behoben wird. Die Aufsichtsbehörde kann aber keine Entscheidungen anstelle des Sozialversicherungsträgers fällen.
Falls die Beschwerdestellerin/der Beschwerdesteller eine Gesetzesänderung anstrebt, muss sie/er sich direkt an das zuständige Bundesministerium wenden.
Wenn sich der gesetzliche Sozialversicherungsträger auf mehr als drei Bundesländer erstreckt, ist hierfür das Bundesamt für Soziale Sicherung zuständig. Wenn nicht, dann i.d.R. das jeweilige Sozialministerium des Landes.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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