Zu dieser Dienstleistung existiert ein Online-Dienst!
Sie können Ihr Kraftfahrzeug bei der zuständigen Zulassungsbehörde abmelden (außer Betrieb setzen),
Mit der Abmeldung (Außerbetriebsetzung) wird die Zulassung des Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr beendet. Häufigster Grund dafür ist der Verkauf des Fahrzeugs. Ein weiterer häufiger Grund ist die vorübergehende Nichtnutzung von Motorrädern über das Winterhalbjahr.
Wenn Sie Ihr Auto nicht mehr benötigen, dann müssen Sie es bei der zuständigen Zulassungsbehörde abmelden.
Abmeldung über das Internet
Sie können Ihr Fahrzeug über die Internetseite der zuständigen Zulassungsbehörde auch selbst abmelden.
Voraussetzungen dafür sind:
Hinweis
Zulassungsbescheinigungen Teil I (ZB I) und Stempelplaketten mit verdeckten Sicherheitscodes gibt es erst bei ab Januar 2015 zugelassenen neuen Fahrzeugen. Die Sicherungscodes sind bei den Stempelplaketten an einer außen sichtbaren Druckstück-Nr. und bei der Zulassungsbescheinigung Teil I (dem Fahrzeugschein) an einem silbernen Aufkleber zu erkennen.
Die Identifizierung der Halterin oder des Halters ist nicht erforderlich
Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnort zuständige Zulassungsbehörde.
Zuständig sind die Zulassungsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise.
Der Fahrzeugbrief/die Zulassungsbescheinigung II kann in einigen Fällen gefordert werden.
Die Gebühr wird nur bei Außerbetriebsetzung/Abmeldung vor Ort fällig.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden: