Zur Verwendung der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich schriftlich dazu bereit erklärt hat, diese "Hilfeleistungen im Innern" zu leisten.
Zuständig sind die Karrierecenter der Bundeswehr und deren zugeordnete Karriereberatungsbüros.
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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