Deutsche öffentliche Urkunden und Bescheinigungen, die für den Gebrauch im Ausland vorgesehen sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Inland beglaubigt werden, wenn dies der ausländische Staat verlangt.
Beglaubigt wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem das Dokument versehen ist.
Die Bestätigung der Echtheit dieses Dokumentes erfolgt je nach Verwendungsland durch eine Beglaubigung mit anschließender Legalisation oder eine Apostille.
Die Legalisation ist eine Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Die Apostille ist ebenfalls eine Bestätigung der Echtheit einer Urkunde, die jedoch – anders als bei der Legalisation – von einer Behörde des Staates erteilt wird, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist.
Apostillebehörden für Urkunden der ordentlichen Gerichte, der Verwaltungsgerichte, der Arbeitsgerichte, des Finanzgerichte sowie der Justizbehörden und der Notare sind das Ministerium der Justiz, sowie die Landgerichtspräsidenten. Für Urkunden der anderen Gerichte und Behörden stellen die Regierungspräsidien Darmstadt, Kassel und Gießen die Apostille aus. In der Regel wird für die Ausstellung einer Apostille eine Vorbeglaubigung durch die örtlich zuständige Kommune benötigt. In Landkreisen erstellt die jeweilige Kreisverwaltung die Vorbeglaubigung. Die Regierungspräsidien sind außerdem zuständig für Beglaubigungen von Urkunden auf Grund von Staatsverträgen mit Italien und Belgien.
Die Gebühr je Legalisation beträgt 25,00 Euro. Die Gebühr je Apostille beträgt 18,00 Euro.
Beglaubigungen werden zumeist sehr kurzfristig benötigt.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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