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Baugenehmigung (Bauantrag)

Zuständigkeiten

Lahn-Dill-Kreis - 23.2 Bautechnik

Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar

Tel.: 06441 407-1717
Fax: 06441 407-1065

E-Mail: bauen-wohnen(at)lahn-dill-kreis.de

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr

Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr

Freitag
07:30 - 12:30 Uhr

Ansprechpartner:

Herr Björn Tropp

Fax: 06441 407-1065
Tel.: 06441 407-2223

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Fachdienst - Hochbau und Gebäudeservice

Hauptstraße 39
35745 Herborn

Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400

E-Mail: info(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

Öffnungszeiten:
  • Stadtverwaltung

    Mo. - Fr.:
    08:00 - 12:30 Uhr

    Mo., Di., Do.:
    13:30 - 16:00 Uhr

    sowie nach Vereinbarung

  • Barkasse

    Mo.:
    08:00 - 12:30 Uhr

    Do.:
    08:00 - 12:30 Uhr &
    13:30 - 16:00 Uhr

Ansprechpartner:

Frau Sonja Tesch

Frau Petra Georg
Zimmernummer: 110

Tel.: 02772 708264
Fax: 02772 7089264
Webseite: http://www.herborn.de
E-Mail: p.georg(at)herborn.de

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Fachbereich - Bauen und Stadtentwicklung

Hauptstraße 39
35745 Herborn

Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400

E-Mail: info(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

Öffnungszeiten:
  • Stadtverwaltung

    Mo. - Fr.:
    08:00 - 12:30 Uhr

    Mo., Di., Do.:
    13:30 - 16:00 Uhr

    sowie nach Vereinbarung

  • Barkasse

    Mo.:
    08:00 - 12:30 Uhr

    Do.:
    08:00 - 12:30 Uhr &
    13:30 - 16:00 Uhr

Ansprechpartner:

Herr Dirk Ronzheimer
Zimmernummer: 112

Fax: 02772 708-9263
Tel.: 02772 708-263
E-Mail: d.ronzheimer(at)herborn.de

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Leistungsbeschreibung

Wenn Neubauten errichtet oder Veränderungen an Bauten vorgenommen werden, ist dafür eine Baugenehmigung notwendig, sofern diese nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei sind. Den entsprechenden Bauantrag stellen Sie schriftlich.

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.

An wen muss ich mich wenden?

An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte, der Sonderstatusstädte).

Voraussetzungen

Für Ihren Bauantrag müssen Sie die amtlich vorgeschriebenen Formulare verwenden (www.wirtschaft.hessen.de). Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Der Bauantrag muss vom Bauherrn und/oder der Bauherrin und dem Entwurfsverfasser oder der Entwurfsverfasserin unterschrieben sein.
Die Bauvorlagen müssen von einem Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen und werden nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) bzw. den kommunalen Bauaufsichtsgebührensatzungen erhoben.

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen worden sind.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Baugenehmigung
  • Bauordnung
  • Antrag
  • Bauantrag
  • Bauamt
  • Bau
  • Baugesuch
  • Genehmigung
  • Bauvorhaben
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