Fachdienst - Stadtentwicklung und -planung
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Für die Genehmigung Ihres Bauvorhabens benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung, sofern die Vorhaben nicht nach § 63 HBO freigestellt sind. Dafür ist ein Bauantrag nach den Vorgaben der Hessischen Bauordnung (HBO) bei der entsprechenden Baugenehmigungsbehörde (Stadt oder Gemeinde oder Landkreis) zu stellen. Mit diesem Bauantrag ist, soweit erforderlich, nach dem Bauvorlagenerlass (BauVorlE) ein Liegenschaftsplan einzureichen.
Der Liegenschaftsplan besteht aus einem aktuellen Auszug aus der Liegenschaftskarte, der in der Regel nicht älter als 2 Jahre sein soll. Der Maßstab beträgt im Allgemeinen 1:500. Kleinere Maßstäbe sind nur zulässig, wenn die Darstellung hinreichend klar ist; sie dürfen 1:1.000 nicht unterschreiten. Der Liegenschaftsplan muss außer dem Baugrundstück die benachbarten und die sonstigen für die öffentlich-rechtliche Beurteilung bedeutsamen umliegenden Grundstücke sowie die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen enthalten.
Der Liegenschaftsplan ist durch folgende Angaben zu ergänzen, soweit sie zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig sind:
a) Maßstabsgerechte Eintragung des Bauvorhabens mit Angabe der Außenmaße und der Vermaßung auf dem Grundstück,
b) Flurstücks- und Eigentümerverzeichnis für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke. Es enthält die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie Angaben zu weiteren Grundstückseigenschaften und den Eigentumsverhältnissen,
c) Ortsvergleich für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke. Gegenstand des Ortsvergleichs ist eine Überprüfung, ob im Auszug aus der Liegenschaftskarte alle relevanten baulichen Anlagen dargestellt sind. Fehlende Objekte werden vor Ort erfasst und in den Auszug aus der Liegenschaftskarte übernommen und
d) Angaben zur Höhenlage des Baugrundstücks im Verhältnis zu einem lokalen Bezugspunkt, soweit erforderlich zu dem amtlichen Höhenbezugssystem.
Der Mindestumfang der ergänzenden Angaben ergibt sich aus der Tabelle 2 zum Bauvorlagenerlass. Im Einzelfall kann die Bauaufsichtsbehörde von dieser Anlage abweichende oder weitergehende Angaben fordern.
Die Baugenehmigungsbehörde des Landkreises, der Stadt oder der Gemeinde.
Bauvorlagen, Bauvorlagenerlass und Vordrucke
(Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung)
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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