Zu dieser Dienstleistung existiert ein Online-Dienst!
Wenn ein Fahrzeug abgemeldet (außer Betrieb gesetzt) war, kann es, soweit kein Wechsel des Zulassungsbezirks (z. B. wegen Umzug) erfolgt, auf den bisherigen Halter wieder zugelassen werden.
In diesem Zusammenhang ist auch die Zuteilung eines Wunschkennzeichens möglich.
Wegen Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen, finden Sie weitere Informationen unter der verlinkten Leistung "KFZ-Kennzeichen: Ungestempelt".
KFZ-Kennzeichen: Ungestempelt
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Sie als Halter des Fahrzeugs oder ein schriftlich von Ihnen bevollmächtigter Vertreter müssen bei der Zulassungsbehörde einen Antrag auf Wiederzulassung stellen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Wiederzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Wiederzulassung eines Fahrzeugs unter Beibehaltung des letzten Kennzeichens
Wird ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit dem bei der Außerbetriebsetzung auf das Fahrzeug reservierte Kennzeichen innerhalb eines Jahres wieder auf den gleichen Halter/die gleiche Halterin zugelassen, ist bei der Wiederzulassung die Vorlage der Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) nicht mehr erforderlich.
Bei Wiederzulassung des Fahrzeugs mit dem für das Fahrzeug reservierten Kennzeichen auf einen anderen Halter oder eine andere Halterin, muss die Zulassungsbescheinigung II vorgelegt werden, da in diesem Fall ein neuer Eintrag in die Zulassungsbescheinigung II erfolgt.
Eine Kennzeichenmitnahme von außerhalb des Zulassungsbezirks ist möglich:
Wunschkennzeichen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
An die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
bei Vertretung:
Wenn Sie einen Dritten mit der Wiederzulassung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen.
bei Firmen:
zusätzlich Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
bei Vereinen:
zusätzlich Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen unterschriftsberechtigten Person/en (Vorstand)
bei minderjährigen Fahrzeughaltern:
zusätzlich Einverständniserklärung beider Elternteile oder Erziehungsberechtigten (ggf. Sorgerechtsurteil) und deren Personalausweis/Reisepass mit Meldebescheinigung
Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Die Gebühr für die Wiederzulassung richtet sich nach der Gebührenordnung im Straßenverkehr.
Zusätzlich entstehen noch Kosten für die Kennzeichenbeschaffung, wenn diese nicht mehr verwendet werden können.
Hinweis:
Die Prüfung des Abgasverhaltens eines Fahrzeugs erfolgt seit dem 01.01.2010 im Rahmen der Hauptuntersuchung (HU). Seit diesem Zeitpunkt gibt es deshalb auch keine AU-Plakette mehr auf dem vorderen Kennzeichen.
Auch wenn die Abgasuntersuchung nunmehr Teil der HU ist, wird darüber nach wie vor ein gesonderter Prüfbericht ausgestellt. Diesen sollten Sie zusammen mit dem HU-Untersuchungsbericht aufbewahren.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Bitte beachten Sie, dass alle Kfz-Dienstleistungen ausschließlich nur mit vorheriger Terminvereinbarung für Herborner Bürger/innen möglich sind.
Sollten Sie noch die alten Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief- und Schein) haben, müssen Sie sich zum Umschreiben an die Hauptzulassungsstellen des Lahn-Dill-Kreises (Herborn-Burg und Wetzlar) wenden.
Auf Grund fehelender technichscher Angaben, welche im System nicht vorgesteuert werden, kann eine Neuzulassung nicht gewährleistet werden. In diesem Fall müssen wir Sie an die Hauptzulassungsstelle nach Wetzlar oder Herborn-Burg verweisen. Gleiches gilt für Erstzulassungen von Fahrzeugen aus dem Ausland und Fahrzeuge mit technischen Änderungen.
Folgende Dienstleistungen werden weiterhin ausschließlich bei den Zulassungsbehörden des Lahn-Dill-Kreises (Herborn-Burg und Wetzlar) bearbeitet:
technische Änderungen, Ausnahmegehnemigungen, Oldtimerkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Wechselkennzeichen und Zulassungen nach einer Vollabnahme durch den TÜV. Wir dürfen lediglich nur "Hybrid"-Fahrzeuge zulassen, wenn keine E-Kennzeichen bei der Zulassung gewünscht sind. Reine Elektrofahrzeuge können wir nicht anmelden!
Sie müssen Ihre Kennzeichen vorab prägen lassen und zur Zulassung mitbringen.
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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