Zu dieser Dienstleistung existiert ein Online-Dienst!
Sollten Sie als Fahrzeughalter Ihren Wohn- oder Betriebssitz in einen anderen Stadt- oder Landkreis verlegen, ist das Fahrzeug auf die neue Anschrift umzumelden.
Sind Sie bereits im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) und ist darin noch Platz für die Eintragung, wird die Änderung darin vorgenommen.
Wenn Sie noch einen Fahrzeugbrief haben, wird eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt. Sie erhalten auf jeden Fall eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein).
Sie können den Antrag bei der Zulassungsbehörde Ihres neuen Wohn- oder Betriebssitzes persönlich stellen oder auch einen Vertreter (z. B. Zulassungsdienst) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie sich dieses vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen reservieren möchten, kann dies, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Ummeldung persönlich, schriftlich und/oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Wunschkennzeichen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Wenden Sie sich an die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
Sie müssen sich bereits bei Ihrer bisherigen Gemeinde abgemeldet und bei der neuen Gemeinde angemeldet haben.
Abmeldungen / Ummeldungen / Anmeldungen
(Leistungsbeschreibungen im Hessen-Finder)
Ggf. sind zusätzlich vorzulegen:
Aufenthalts- / Meldebescheinigung
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Wunschkennzeichen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Die Ummeldung Ihres Fahrzeugs muss umgehend erfolgen. Andernfalls kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen.
Die Kosten für neue Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Die neuen Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, d. h. mit Plaketten für die Hauptuntersuchung (HU) und den Zulassungsbezirk versehen.
Die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die eVB-Nummer telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Seit dem 01.03.2007 kann für eine natürliche Person das Fahrzeug nur noch auf deren Hauptwohnsitz zugelassen werden.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Auf Grund fehelender technichscher Angaben, welche im System nicht vorgesteuert werden, kann eine Neuzulassung nicht gewährleistet werden. In diesem Fall müssen wir Sie an die Hauptzulassungsstelle nach Wetzlar oder Herborn-Burg verweisen. Gleiches gilt für Erstzulassungen von Fahrzeugen aus dem Ausland und Fahrzeuge mit technischen Änderungen.
Folgende Dienstleistungen werden weiterhin ausschließlich bei den Zulassungsbehörden des Lahn-Dill-Kreises (Herborn-Burg und Wetzlar) bearbeitet:
technische Änderungen, Ausnahmegehnemigungen, Oldtimerkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Wechselkennzeichen und Zulassungen nach einer Vollabnahme durch den TÜV. Wir dürfen lediglich nur "Hybrid"-Fahrzeuge zulassen, wenn keine E-Kennzeichen bei der Zulassung gewünscht sind. Reine Elektrofahrzeuge können wir nicht anmelden!
Sie müssen Ihre Kennzeichen vorab prägen lassen und zur Zulassung mitbringen.
Folgende Dienstleistungen werden weiterhin ausschließlich bei den Zulassungsbehörden des Lahn-Dill-Kreises (Herborn-Burg und Wetzlar) bearbeitet:
technische Änderungen, Ausnahmegehnemigungen, Oldtimerkennzeichen, Sonderkennzeichen für Fahrzeuge mit Elektromotor (sog. E-Kennzeichen), Kurzzeitkennzeichen, Wechselkennzeichen und Zulassungen nach einer Vollabnahme durch den TÜV.
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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