Lahn-Dill-Kreis - 15.5 Kfz-Zulassungsstelle
Tel.: 06441 407-2001
Fax: 06441 407-1051
E-Mail:
aufsichts-kreisordnungsbehoerden(at)lahn-dill-kreis.de
Kfz-Zulassung Wetzlar:
Montag - Freitag
07:30 - 11:30 Uhr
Montag
13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag
13:30 - 17:00 Uhr
Kfz-Zulassung Herborn-Burg:
Montag - Freitag
07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag
13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag
13:30 - 17:00 Uhr
Ansprechpartner:
Frau Anne Simani-Kolb
Tel.: 02771 407-7220
Fax: 02771 407-8080
E-Mail:
kfz-zulassung(at)lahn-dill-kreis.de
Tel.: 06441 407-2510
Fax: 06441 407-2903
E-Mail:
elke.linsbauer(at)lahn-dill-kreis.de
Fachdienst - Öffentliche Ordnung
Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400
E-Mail:
info(at)herborn.de
Webseite:
https://www.herborn.de
Mo. - Fr.:
08:00 - 12:30 Uhr
Mo., Di., Do.:
13:30 - 16:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Mo.:
08:00 - 12:30 Uhr
Do.:
08:00 - 12:30 Uhr &
13:30 - 16:00 Uhr
Ansprechpartner:
Frau Daum
Fax: 02772 708-9250
Tel.: 02772 708-250
Webseite:
https://www.herborn.de
Zu dieser Dienstleistung existiert ein Online-Dienst!
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Insbesondere handelt es sich dabei um:
Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne von § 14 des "Versammlungsgesetzes" sowie ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche Kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen.
Voraussetzungen Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.
Versammlungsgesetz
(Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die Straßenverkehrsbehörde der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet, mit Ausnahme von Städten und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern. Dort ist der Landrat als Straßenverkehrsbehörde zuständig.
Eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.
Die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen und mit Anordnungen zu verkehrsregelnden und verkehrsbeschränkenden Maßnahmen verbunden werden. Diese Maßnahmen werden vorher mit dem Veranstalter abgestimmt.
Eine Erlaubnis darf nur für solche Veranstaltungen erteilt werden, die von einem Veranstalter organisiert und verantwortlich durchgeführt werden. Der Veranstalter muss die Gewähr bieten, dass die Veranstaltung entsprechend den Bedingungen und Auflagen der Erlaubnisbehörde durchgeführt wird.
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr; innerhalb der zutreffenden Gebührennummer nach der Größe der Veranstaltung. Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können gesondert Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen, bei sehr großen Veranstaltungen entsprechend frühzeitiger.
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
Um diese App auf ihrem Apple-Gerät zu installieren, drücken Sie und wählen dann "Zum Home-Bildschirm".