Lahn-Dill-Kreis - 32.1 Soziale Dienste
Bismarckstraße (Dillenburg) 28
PLZ: 35683
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Montag - Mittwoch
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Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
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Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Ansprechpartner:
Frau Eva Schleifer
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E-Mail:
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Lahn-Dill-Kreis - 32.2 Beistandschaften und Vormundschaften
Bismarckstraße 28 a/30
PLZ: 35683
Karl-Kellner-Ring 51
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Herr Michael Benner
Tel.: 02771 407-443
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Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis
Webseite:
Orts- und Gerichtsverzeichnis
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen seit einer zum 19.05.2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärungen), wenn sie einander heiraten oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.
Es sind damit im Wesentlichen die folgenden Fallgestaltungen denkbar, die zu einem gemeinsamen Sorgerecht der nicht miteinander verheirateten Eltern führen:
Im letztgenannten Fall ist also die Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens erforderlich.
Vaterschaftsanerkennung
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Sorgerechtsverfügung bei Gericht hinterlegen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Das familiengerichtliche Verfahren weist einige Besonderheiten auf und findet in einem abgestuften Verfahren statt. In bestimmten Fallkonstellationen kommt ein schriftliches und sehr vereinfachtes Verfahren in Betracht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird empfohlen, sich vom Jugendamt und soweit weitergehend erforderlich von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Orts- und Gerichtsverzeichnis
(Justizportal des Bundes und der Länder)
Hinweis: Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Für das gerichtliche Verfahren fallen Gerichtsgebühren, bei Einschaltung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts auch Rechtsanwaltsgebühren, an, welche sich nach dem Verfahrenswert richten.
Hessisches Ministerium der Justiz
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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