Ein Besuch im Rathaus ist zurzeit nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache möglich.
Beachten Sie hierzu bitte unsere aktuellen Öffnungszeiten (Ganz unten auf jeder Seite unserer Homepage).
Fachbereich - Zentrale Dienste
Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400
E-Mail:
info(at)herborn.de
Webseite:
https://www.herborn.de
Mo.:
08:00 - 12:30 Uhr &
13:30 - 16:00 Uhr
Di.:
08:00 - 12:30 Uhr &
13:30 - 16:00 Uhr
Mi.:
08:00 - 12:30 Uhr
Do.:
08:00 - 12:30 Uhr &
13:30 - 18:00 Uhr
Fr.:
08:00 - 12:30 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Mo.:
08:00 - 12:30 Uhr
Do.:
08:00 - 12:30 Uhr &
13:30 - 16:00 Uhr
Mo.:
08:00 - 16:00 Uhr
Di.:
08:00 - 16:00 Uhr
Mi.:
08:00 - 12:30 Uhr
Do.:
08:00 - 18:00 Uhr
Fr.:
08:00 - 12:30 Uhr
Immer durchgehend geöffnet
Ansprechpartner:
Frau Kerstin Lippelt
Tel.: 02772 708-210
Fax: 02772 708-9210
Webseite:
http://www.herborn.de
E-Mail:
k.lippelt(at)herborn.de
Tel.: 02772 708-203
Fax: 02772 708-9203
E-Mail:
v.lang(at)herborn.de
Webseite:
https://herborn.de
Hessische Staatskanzlei
Georg-August-Zinn-Straße 1
PLZ: 65183
Tel.: +49 611 32-0
Tel.: +49 800 555-4666
(Sie können sich per E-Mail oder telefonisch an die Service Hotline des Bürgertelefons der Hessischen Landesregierung wenden.)
Fax: +49 611 32-113708
E-Mail:
poststelle(at)stk.hessen.de
E-Mail:
poststelle(at)stk-hessen.de-mail.de
E-Mail:
buergertelefon(at)stk.hessen.de
Webseite:
Hessische Staatskanzlei
Der Hessische Ministerpräsident gratuliert Ehe- und Altersjubilaren auf Antrag durch eine Glückwunschurkunde zu folgenden Jubiläen:
50., 60., 65., 70. und 75. Hochzeitstag, sowie zum
90., 95., 100. und jedem weiteren Geburtstag.
Zum 65., 70. und zum 75. Hochzeitstag sowie zum 100., 105. und jedem weiteren Geburtstag findet darüber hinaus auf Antrag der Wohnsitzgemeinde eine Ehrung durch den Bundespräsidenten statt.
Weitere Informationen unter folgendem Link:
Die Urkunden zum 50. und 60. Hochzeitstag und den 90. und 95. Geburtstagen werden im Auftrag des Ministerpräsidenten durch die Wohnsitzgemeinden ausgestellt, die Urkunden für die übrigen obengenannten Jubiläen werden von der Staatskanzlei auf Antrag der Wohnsitzgemeinde ausgefertigt.
Zur Beantragung der Urkunden werden keine weiteren Unterlagen benötigt. Sofern der Übermittlung der Daten nicht widersprochen wurde (Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 BMG) oder eine Auskunftssperre nach § 51 BMG vorliegt, fertigt auf Antrag die Wohnsitzgemeinde die Urkunden selbst aus oder fordert diese bei der Hessischen Staatskanzlei an.
Maßgebend für die Ehrung ist das Datum der standesamtlichen Trauung oder die Vollendung des jeweiligen Lebensjahres. Die zu Ehrenden müssen ihren Wohnsitz in Hessen haben. Ehejubilare dürfen nicht dauernd getrennt leben.
Es wird empfohlen, den Antrag auf Ausstellung einer Glückwunschurkunde spätestens vier Wochen vor dem Jubiläumsdatum bei der Wohnsitzgemeinde zu stellen.
Hessische Staatskanzlei
Um diese App auf ihrem Apple-Gerät zu installieren, drücken Sie und wählen dann "Zum Home-Bildschirm".