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Steuer auf Spielgeräte und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte

Zuständigkeiten

Fachdienst - Öffentliche Ordnung

Hauptstraße 39
35745 Herborn

Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400

E-Mail: info(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

Öffnungszeiten:
  • Stadtverwaltung

    Mo. - Fr.:
    08:00 - 12:30 Uhr

    Mo., Di., Do.:
    13:30 - 16:00 Uhr

    sowie nach Vereinbarung

  • Barkasse

    Mo.:
    08:00 - 12:30 Uhr

    Do.:
    08:00 - 12:30 Uhr &
    13:30 - 16:00 Uhr

Ansprechpartner:

Frau Becht
Zimmernummer: 005

Interne Nummer: 252
Webseite: Herborn.de

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Fachdienst - Finanzen, Kasse und Steuern

Hauptstraße 39
35745 Herborn

Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400

E-Mail: info(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

Öffnungszeiten:
  • Stadtverwaltung

    Mo. - Fr.:
    08:00 - 12:30 Uhr

    Mo., Di., Do.:
    13:30 - 16:00 Uhr

    sowie nach Vereinbarung

  • Barkasse

    Mo.:
    08:00 - 12:30 Uhr

    Do.:
    08:00 - 12:30 Uhr &
    13:30 - 16:00 Uhr

  • Bürgerbüro

    Mo.:
    08:00 - 16:00 Uhr

    Di.:
    08:00 - 16:00 Uhr

    Mi.:
    08:00 - 12:30 Uhr

    Do.:
    08:00 - 18:00 Uhr

    Fr.:
    08:00 - 12:30 Uhr

    Immer durchgehend geöffnet

Ansprechpartner:

Frau Angela Eckhardt
Zimmernummer: 304

Fax: 02772 708-9226
Tel.: 02772 708-226
E-Mail: a.eckhardt(at)herborn.de

Herr Frank Clees

Tel.: 02772 708-230
Fax: 02772 708-9230
E-Mail: f.clees(at)herborn.de

Herr Thomas Unger

Fax: 02772 708-9236
Tel.: 02772 708-236
E-Mail: t.unger(at)herborn.de

Herr Benjamin Sahm

Tel.: 02772 708-229
Fax: 02772 708-9229
E-Mail: b.sahm(at)herborn.de

Frau Daniela Behnam

Tel.: 02772 708-231
Fax: 02772 708-9231
Webseite: http://www.herborn.de
E-Mail: d.behnam(at)herborn.de

Frau Ursula Totaro
Zimmernummer: 305

Tel.: 02772 708227
E-Mail: u.totaro(at)herborn.de

Frau Tanja Hecker
Zimmernummer: 304

Tel.: 02772 708232
Fax: 02772 7089232
E-Mail: t.hecker(at)herborn.de

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Stadt Herborn

Leistungsbeschreibung

Die Automatensteuer bzw. Spielapparatesteuer ist eine Vergnügungssteuer, die von den hessischen Städten und Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann.
Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen; besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen.

Steuerschuldner ist der Veranstalter (Halter von Spielapparaten). Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Festlegung der Steuersätze ist ausschließlich den Kommunen überlassen. Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate (Bruttokasse). Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen.

An wen muss ich mich wenden?

An das zuständige Steueramt der Kommune. Hier erhalten Sie auch die für die Steuerklärung erforderlichen Vordrucke.

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Automatensteuer
  • Geld
  • Steuer
  • Vergnügungssteuer
  • Spielhallen
  • Spielautomat
  • Spielgerätesteuer
  • Glücksspiel
  • Spielsteuer
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