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Tierausstellung, Tiermarkt, Tierbörse – Veranstaltung beantragen

Zuständigkeiten

Lahn-Dill-Kreis - 25.1 Tierschutz

Schlosstraße 20
35745 Herborn

Tel.: 02771 407-7711

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr

Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr

Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung

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Lahn-Dill-Kreis - 25.2 Tiergesundheit und tierische Nebenprodukte

Schlosstraße 20
35745 Herborn

Tel.: 02771 407-7711

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr

Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr

Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung

Ansprechpartner:

Herr Dr. Giuseppe Dr. Bosco

Fax: 02771 407-7723
Tel.: 02771 407-7711
E-Mail: veterinaeramt(at)lahn-dill-kreis.de

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Leistungsbeschreibung

Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zudem benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie

  • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
  • gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.

Für Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art gilt Anzeigepflicht nach den Regelungen des Tiergesundheitsgesetzes. "Vieh" sind in diesem Sinne zum Beispiel Haustiere der Arten Pferd, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kaninchen, viele Geflügelarten, Gehegewild und Kameliden.

Hunde- und Katzenausstellungen müssen angezeigt werden, wenn

  • Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
  • die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdeten Bezirk stattfinden soll.

Teaser

Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zu gewerblichen Zwecken benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis.

Verfahrensablauf

Melden Sie Veranstaltung schriftlich bei der zuständigen Stelle an. Dies erfolgt entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, elektronisch oder durch formlosen Antrag.

Der formlose Antrag sollte folgende Punkte enthalten:

  • Angaben zum Veranstalter und der verantwortlichen Person
  • Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
  • Angabe zu den ausgestellten bzw. angebotenen Tieren und Tierarten

Der Veranstaltungsort, der für die Veranstaltung genutzt werden soll, wird von der zuständigen Veterinärbehörde vor Ort besichtigt. Die Erlaubnis zur Tierausstellung (eventuell mit Auflagen und Beschränkungen) oder der negative Bescheid sowie der Gebührenbescheid werden in der Regel per Post zugestellt.

Tipp: Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei der zuständigen Behörde über Details zu den Voraussetzungen und den Verfahrensablauf; soweit vorhanden, erhalten Sie dort auch das Antrags-/Anzeigeformular.

An wen muss ich mich wenden?

An das Veterinäramt des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt in dem/der die Veranstaltung durchgeführt werden soll.

Voraussetzungen

  • Hunde und Katzen müssen über einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut verfügen.
  • Gefährliche Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione sind bei Tierbörsen nicht zugelassen.
  • Für artengeschützte Tiere gelten besondere Einschränkungen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen.

Welche Gebühren fallen an?

gegebenenfalls: Verfahrensgebühr nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung

Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeige: mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

Antragsfrist: 4 Wochen

Rechtsgrundlage

§ 69 Gewerbeordnung (GewO)
www.gesetze-im-internet.de/gewo/__69.html

§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
[https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_32135220006.htm]

§ 25 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
[https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__25.html]

§ 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
[https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/__4.html]

§ 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)
[https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/__7.html]

§ 4 Tollwutverordnung (TollwV)
[https://www.gesetze-im-internet.de/tollwv_1991/__4.h]

 
   
   
   
   
   
 

Rechtsbehelf

Widerspruch

Anträge / Formulare

  • formloser Antrag möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: teilweise

Urheber

Freistaat Sachsen, Sächsische Staatskanzlei

Fachlich freigegeben durch

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt

Fachlich freigegeben am

16.04.2021

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Tierseuchenschutz
  • Viehmarkt
  • Tiersportveranstaltung
  • Tierschutztierseuchenschutzrechtliche Anzeige
  • Tierseuchen
  • Tierbörse
  • Tiergesundheit
  • Tiermarkt
  • Tierschau
  • Viehbörsetierschutzrechtliche Anzeigetierschutzrechtliche Genehmigung
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