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Psychiatrische Einrichtung (geschlossen) - Unterbringung

Zuständigkeiten

Fachdienst - Öffentliche Ordnung

Hauptstraße 39
35745 Herborn

Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400

E-Mail: info(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

Öffnungszeiten:
  • Stadtverwaltung

    Montag bis Freitag:
    08:00 - 12:00 Uhr

    Montag und Dienstag:
    13:00 - 16:00 Uhr

    Mittwoch:
    07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)

    Donnerstag:
    13:00 - 18:00 Uhr

  • Barkasse

    Montag:
    08:00 bis 12:00 Uhr

    Donnerstag:
    08:00 bis 12:00 Uhr und
    13:00 - 16:00 Uhr

    Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.

Ansprechpartner:

Frau Becht
Zimmernummer: 005

Interne Nummer: 252
Webseite: Herborn.de

Frau Daum
Zimmernummer: 004

Fax: 02772 708-9250
Tel.: 02772 708-250
Webseite: https://www.herborn.de

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Lahn-Dill-Kreis - 21.4 Sozialer Dienst für erwachsene psychisch kranke und behinderte Menschen

Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar

Schlossstraße 20
35745 Herborn

Postfach 1940
35529 Wetzlar

Tel.: 06441 407-1616
Fax: 06441 407-1055

E-Mail: betreuungsbehoerde(at)lahn-dill-kreis.de
Webseite: https://www.lahn-dill-kreis.de

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung

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Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

Webseite: Orts- und Gerichtsverzeichnis

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Leistungsbeschreibung

Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden, können zwangsweise in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung eingewiesen werden, wenn von ihnen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für sich selbst oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.

Aus ethischen, medizinischen und rechtlichen Gründen wird versucht, einer Anwendung von Zwang möglichst vorzubeugen und ihn, wann immer möglich, zu vermeiden. Wenn dies ohne Gefährdung von Leib und Leben des Betroffenen oder von Dritten nicht möglich ist,  muss die Zwangsmaßnahme so schonend und so sicher wie möglich gestaltet werden. Betroffene dürfen nicht unnötig belastet und traumatisiert werden.

Gleiches gilt für die oft mit einer Unterbringungsmaßnahme einhergehende Behandlung mit Medikamenten. Da diese besonders stark erschüttern und manchmal auch traumatisieren kann, wird sie nur eingesetzt, soweit und solange sie zwingend notwendig ist und keine Möglichkeit besteht, Selbst- oder Fremdgefährdung anders zu beheben.

Jede Unterbringungsmaßnahme muss spätestens nach Ablauf von 24 Stunden durch einen Richter überprüft werden. Hierzu muss die untergebrachte Person von einem Richter persönlich angehört werden.  Die behandelnden Ärzte haben zum Grund und zur erforderlichen Dauer der Maßnahme ein psychiatrisches Fachgutachten vorzulegen. Für die Wahrnehmung ihrer Rechte wird der untergebrachten Person vom Gericht von Amts wegen ein Verfahrenspfleger bestellt. Gegen Unterbringungsbeschlüsse des Gerichts steht der Rechtsweg offen.

An wen muss ich mich wenden?

In Eilfällen sind die örtlichen Polizeibehörden zuständig.

Rechtsgrundlage

Die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme ist im Hessischen Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten und in §§ 70 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben am

08.11.2016

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Einweisung
  • Psyche
  • Psychiatrische Klinik
  • Unterbringungen in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungennervenkrank
  • Nervenheilanstalt
  • Zwangseinweisung
  • Gesundheitsdienst
  • Tobsuchtsanfall
  • Verwirrtheit
  • Klapse
  • Geisteskrankheit
  • Orientierungslosigkeit
  • Neurologie
  • Klapsmühle
  • Nervenklinik
  • Irrenanstalt
  • Psychiatrie