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Fischereischein

Zuständigkeiten

Fachdienst - Bürgerbüro

Hauptstraße 39
35745 Herborn

Tel.: 02772 708-331
Interne Nummer: 331
Fax: 02772 708-9400

E-Mail: buergerbuero(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

Öffnungszeiten:

Mo. - Fr.:
08:00 - 12:30 Uhr

Mo., Di., Do.:
13:30 - 16:00 Uhr

Annahmeschluss für Kfz-Angelegenheiten: 30 Minuten vor Dienstende.

Bitte beachten Sie, dass alle Kfz-Dienstleistungen ausschließlich nur mit vorheriger Terminvereinbarung für Herborner Bürger/innen möglich sind.

Ansprechpartner:

Frau Cankat
Zimmernummer: 016

Tel.: 02772 708-255
Fax: 02772 708-9111 (Sammelfax)
E-Mail: a.cankat(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

Frau Nickel
Zimmernummer: 016

Tel.: 02772 708-257
Fax: 02772 708-9111 (Sammelfax )
E-Mail: k.nickel(at)herborn.de

Frau Rademacher
Zimmernummer: 016

Tel.: 02772 708-430
Fax: 02772 708-9111 (Sammelfax)
E-Mail: a.rademacher(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

Frau Steitz
Zimmernummer: 016

Tel.: 02772 708-431
Fax: 02772 708-9111 (Sammelfax)
E-Mail: j.steitz(at)herborn.de

Frau Thiele
Zimmernummer: 016

Tel.: 02772 708-254
Fax: 02772 708-9111 (Sammelfax)
E-Mail: v.thiele(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

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Leistungsbeschreibung

Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein. Diesen stellt die zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.

Falls Sie nicht Inhaber des Fischereirechts im jeweiligen Gewässer sind, benötigen Sie für das Angeln an einem Gewässer zusätzlich einen Erlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers bzw. des Fischereipächters des Gewässers.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist

  1. für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  2. für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Prüfungszeugnis einer bestandenen staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfung

oder
Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer

oder

 Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischer

oder

Nachweis einer für den Staats-, Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung in Fischereikunde

oder

Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei

oder

Nachweis, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand abgelegt werden kann

oder

bei Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder dem Diplomatischen Corps angehören: Ausländischer Fischereischein (in diesem Fall kann für 3 aufeinanderfolgende Monate ein Ausländerfischereischein erteilt werden, der verlängert werden kann)

  • Passbild

Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühr in EUR

Fischereiabgabe in EUR

Jahresfischereischein oder Sonderfischereischein

10

7,50

Fünfjahresfischereischein oder Fünfjahressonderfischereischein

18

27,00

Zehnjahresfischereischein oder Sonderzehnjahresfischereischein

36

50,00

Jugendfischereischein
(1 Jahr)

4

3,50

Jugendfischereischein
(5 Jahre)

6

17,00

Ausländerfischereischein

5

7,50

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

30.09.2013
Spezielle Hinweise

Den Fischereischein gibt es mit folgenden Laufzeiten: Jahres-, Fünfjahres- und Zehnjahresfischereischein. Auch Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr können mit einer bestandenen Fischerprüfung einen Fischereischein bekommen. Vom 12. - 16. Lebensjahr erhalten sie auch ohne eine Prüfung einen Jugendfischereischein, der für ein oder fünf Jahre ausgestellt wird. Die Gültigkeitsdauer ist immer auf das/die Kalenderjahr/e beschränkt.

Spezielle Hinweise
  • Nachweis, dass ein Fischereischein ausgestellt werden kann, beispielsweise:
    • Prüfungszeugnis einer bestandenen staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfung
    • Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer
    • Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischer
    • Nachweis einer für den Staats-, Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung in Fischereikunde
    • Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei
    • Nachweis, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand abgelegt werden kann
    • bei Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder dem Diplomatischen Corps angehören: Ausländischer Fischereischein (in diesem Fall kann für 3 aufeinanderfolgende Monate ein Ausländerfischereischein erteilt werden, der verlängert werden kann)
  • Passbild (bei einer Verlängerung des bereits vorhandenen Fischereischeins wird kein Passbild benötigt)
  • Personalausweis oder Reisepass
Spezielle Hinweise
  • Jahresjugendfischereischein: 7,50 €
  • Fünfjahresjugendfischereischein: 23,00 €
  • Jahresfischereischein: 17,50 €
  • Fünfjahresfischereischein: 45,00 €
  • Zehnjahresfischereischein: 86,00 €
  • Ausländerfischereischein: 12,50 €

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Fischereiqs_hmuelv
  • Sportangler
  • Angelgenehmigung
  • Binnenfischerei
  • Angelschein
  • Fischerschein
  • Fischer
  • Fischen
  • Fisch
  • Angeln
  • Fischereischein
  • Angelkarte
  • Angelerlaubnis
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