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Wohnberechtigungsschein

Leistungsbeschreibung

Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Allerdings kann bei einer deutlichen Einkommensverbesserung eine Verpflichtung zur Leistung der Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Subventionsvorteil entsprechend der Leistungsfähigkeit der Betroffenen abgeschöpft.

Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet eine angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (z. B. Menschen mit Behinderung) und ist ein Jahr lang in Hessen gültig.

Achtung:

Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden.

Verfahrensablauf

Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.

Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind.

An wen muss ich mich wenden?

An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Voraussetzungen

Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.

Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit

  • für einen Einpersonenhaushalt bei 18.166,- Euro jährlich und
  • für einen Zweipersonenhaushalt bei 27.561,- Euro jährlich,
  • zuzüglich 6.265,- Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.

Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 833,- Euro jährlich.

Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Haushalte mit mindestens einem Kind oder  Schwerbehinderte) vom Einkommen abgezogen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z. B. letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung, letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen, Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte)
  • ggf. Geburtsurkunden der Kinder
  • ggf. Nachweis über Unterhaltsleistungen
  • ggf. Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit

Welche Gebühren fallen an?

In Hessen ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei. Bei belegungsgebundenen Wohnungen sind Provisionen und Maklercourtagen nicht zulässig.

Anträge / Formulare

Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Fachlich freigegeben am

07.05.2021
Spezielle Hinweise

Verfahrensablauf

Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, können Sie diesen hier  online beantragen. Bei der zuständigen Stelle kann der Antrag auch schriftlich gestellt werden. (Siehe Anträge/Formulare) 

Spezielle Hinweise

Frau Krimmel

Tel. 02772/708-272

Mail: a.krimmel@herborn.de

Spezielle Hinweise

Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit

  • für einen Einpersonenhaushalt bei 16.351,00 Euro jährlich und
  • für einen Zweipersonenhaushalt bei 24.807,00 Euro jährlich,
  • zuzüglich 5.639,00 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.

Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 650,00 Euro jährlich.

Spezielle Hinweise

Sie benötigen eine Verdienstbescheinigung bzw. einen aktuellen Leistungsbescheid. Sollte eine Schwerbehinderung vorliegen bitte eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beifügen.

Spezielle Hinweise

Rechtsbehelf

Rechtsbehelfsbelehrung

Sie können gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Wenn Sie dies tun wollen, beachten Sie bitte Folgendes:

Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben wurde,

  • schriftlich
  • in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
  • oder zur Niederschrift

beim Magistrat der Stadt Herborn

  • Postanschrift: Hauptstraße 39, 35745 Herborn
  • E-Mail: info@herborn.de *
  • De-Mail: info@herborn.de-mail.de **

einlegen.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

* Falls Sie sich für die elektronische Form entschieden haben, beachten Sie bitte, dass eine einfache E-Mail nicht den Anforderungen des § 3 a Abs. 2 VwVfG entspricht. Gemäß § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG muss das Dokument mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur“ versehen sein, was bei einer einfachen E-Mail nicht der Fall ist.

** Eine weitere Möglichkeit, den Widerspruch in elektronischer Form zu erheben, ist die Verwendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes.

Sofern Sie Ihren elektronischen Dokumenten Anlagen beifügen wollen, bitten wir um Nutzung des Formats PDF.

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Wohnungsamt
  • Wohnungsbindungsgesetz
  • Sozialwohnung§ 5-
  • Schein
  • Wohnberechtigung
  • B-
  • Schein
  • W
  • B
  • S
  • Wohnberechtigungsschein
115 - Die Behördennummer

Tel.: 115
Website: zur Website

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag: 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 07:00 - 08:00 Uhr
(nur mit Termin)
Donnerstag: 13:00 - 18:00 Uhr
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