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Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Ein bei Bezug Wohnberechtigter bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Allerdings kann bei einer deutlichen Einkommensverbesserung eine Verpflichtung zur Leistung der Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Subventionsvorteil entsprechend der Leistungsfähigkeit der Betroffenen abgeschöpft.
Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet eine angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (z. B. Behinderte) und ist ein Jahr lang in Hessen gültig.
Achtung:
Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden.
Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.
Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind.
An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt. Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen.
Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit
Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 650,00 Euro jährlich.
Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Hessischen Wohnraumfördergesetz (HWoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (z. B. für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Ehepaare) vom Einkommen abgezogen werden.
In Hessen ist die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei. Bei belegungsgebundenen Wohnungen sind Provisionen und Maklercourtagen nicht zulässig.
Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Verfahrensablauf
Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, können Sie diesen hier online beantragen. Bei der zuständigen Stelle kann der Antrag auch schriftlich gestellt werden. (Siehe Anträge/Formulare)
Frau Krimmel
Tel. 02772/708-272
Mail: a.krimmel@herborn.de
Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer geförderten Mietwohnung für geringe Einkommen liegen zurzeit
Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 650,00 Euro jährlich.
Sie benötigen eine Verdienstbescheinigung bzw. einen aktuellen Leistungsbescheid. Sollte eine Schwerbehinderung vorliegen bitte eine Kopie des Schwerbehindertenausweises beifügen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Sie können gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Wenn Sie dies tun wollen, beachten Sie bitte Folgendes:
Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben wurde,
beim Magistrat der Stadt Herborn
einlegen.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
* Falls Sie sich für die elektronische Form entschieden haben, beachten Sie bitte, dass eine einfache E-Mail nicht den Anforderungen des § 3 a Abs. 2 VwVfG entspricht. Gemäß § 3 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG muss das Dokument mit einer „qualifizierten elektronischen Signatur“ versehen sein, was bei einer einfachen E-Mail nicht der Fall ist.
** Eine weitere Möglichkeit, den Widerspruch in elektronischer Form zu erheben, ist die Verwendung eines elektronischen Dokuments mit der Versandart des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes.
Sofern Sie Ihren elektronischen Dokumenten Anlagen beifügen wollen, bitten wir um Nutzung des Formats PDF.
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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