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Schulverweigerung

Zuständigkeiten

Lahn-Dill-Kreis - 32.1 Soziale Dienste

Bismarckstraße (Dillenburg) 28
PLZ: 35683

Turmstraße 7
35578 Wetzlar

Fax: 06441 407-1050
Tel.: 06441 407-0

E-Mail: info(at)lahn-dill-kreis.de
Webseite: https://www.lahn-dill-kreis.de

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr

Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr

Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung

Ansprechpartner:

Frau Eva Schleifer

Tel.: 06441 407-1510
Fax: 06441 407-1062
E-Mail: eva.schleifer(at)lahn-dill-kreis.de

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Lahn-Dill-Kreis - 32.3 Erziehungs- und Familienberatung

Herwigstraße 5 a
PLZ: 35683

Karl-Kellner-Ring 39
35576 Wetzlar

Fax: 06441 407-1050
Tel.: 06441 407-0

E-Mail: info(at)lahn-dill-kreis.de
Webseite: https://www.lahn-dill-kreis.de

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr

Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr

Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung

Ansprechpartner:

Frau Anke Weidmann

Tel.: 06441 407-1669
Fax: 06441 407-1069
E-Mail: anke.weidmann(at)lahn-dill-kreis.de

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Hessisches Kultusministerium

Luisenplatz 10
65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Tel.: 0611 368-0
Fax: 0611 368-2099

E-Mail: poststelle(at)kultus.hessen.de
Webseite: Hessisches Kultusministerium

Öffnungszeiten:

Es gelten die allgemeinen Bürozeiten.

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Leistungsbeschreibung

Unter Schulverweigerung wird ein wiederkehrendes oder länger anhaltendes und in der Regel unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht verstanden. Schulverweigerung beginnt häufig mit stundenweisen Versäumnissen oder gelegentlichem Schwänzen und kann bis zur vollständigen Verweigern des Schulbesuchs gehen.

Schulverweigerung kann sehr unterschiedliche Ursachen haben, z. B. Angst vor Leistungsversagen, Vermeiden sozialer Bewertungen, mangelnde Lernmotivation, Missachtung von Regeln und Normen,  generelle Schulunlust oder psychische Erkrankungen. Die Gründe können auch im sozialen Umfeld liegen, z. B. Mobbing oder Konflikte mit Mitschülerinnen und Mitschülern bzw. Lehrkräften. Um im Einzelfall angemessen reagieren zu können, müssen deshalb die jeweiligen Gründe für die Verweigerung berücksichtigt werden. Oftmals müssen die Schülerinnen und Schüler neu zum Schulbesuch motiviert werden und bedürfen gezielter schulischer Förderung. Hier sind schulische Maßnahmen notwendig, die neben einer Sensibilisierung der Lehrkräfte eine hohe individuelle Aufmerksamkeit für die betroffenen Schülerinnen und Schüler beinhalten sollten.

Beratung und Unterstützung erhalten alle hessischen Schulen im Falle von Schulverweigerung durch die zuständigen Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an den Staatlichen Schulämtern. Bei Anhaltspunkten für Vernachlässigung oder Kindswohlgefährdung als möglicher Ursache für das Fernbleiben von der Schule kooperieren die Schulen eng mit den Jugendämtern.

Jede Schülerin bzw. jeder Schüler ist zum regelmäßigen Schulbesuch gesetzlich verpflichtet. Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass minderjährige Schülerinnen und Schüler uneingeschränkt am Unterricht teilnehmen können. Schulpflichtverletzungen werden grundsätzlich als eine Ordnungswidrigkeit behandelt, die mit Geldbuße oder bei Schülerinnen und Schüler nach dem vollendeten 14. ersatzweise mit einer gemeinnützigen Arbeitsauflage geahndet werden kann. In begründeten Einzelfällen kann das Kind oder der Jugendliche auch zwangsweise der Schule zugeführt werden. Entziehen Eltern ihr Kind dauernd und hartnäckig  der Schulpflicht, können diese mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldbuße bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden kann. Vor dem Ergreifen entsprechender Zwangsmittel sollte die Schule aber zunächst alle pädagogischen Maßnahmen ausgeschöpft haben.

An wen muss ich mich wenden?

In Hessen ist das Kultusministerium für das Schulwesen zuständig.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Kultusministerium

Fachlich freigegeben am

28.08.2013

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Nichtbeschulbarkeit
  • Schulverweigerer
  • Schuldistanz:
  • Schulabsentismus
  • Schule schwänzen
  • Unterrichtsverdrossenheit
  • Unterrichtsverweigerung
  • Schulverweigerung
  • Schulphobie
  • Schulangst
  • Unterrichtsabbruchqs_
  • H
  • K
  • M
  • Unterrichtsmüdigkeit
  • Schulpflicht
  • Schulschwänzer
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