Wollen Sie als Arbeitgeber (Verleiherin/Verleiher) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung (Leiharbeit) überlassen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Hinweis: Arbeiten im Rahmen von Werk-, selbständigen Dienst- oder Dienstverschaffungs- sowie Geschäftsbesorgungsverträgen sind nicht betroffen.
Nicht erlaubnispflichtig sind:
Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist grundsätzlich unzulässig. Sie ist nur gestattet
Achtung: Vor Erteilung der Erlaubnis darf keine Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt werden.
Die Erlaubnis wird von der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Die jeweiligen Zuständigkeiten entnehmen sie bitte der in der nachfolgenden Übersicht (enthalten in den Aktuellen Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung der Bundesagentur für Arbeit) aufgeführten Stellen.
Übersicht
(Bundesagentur für Arbeit)
Der Verleiher muss über entsprechende Fachkenntnisse für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über eine ausreichende Betriebsorganisation verfügen. Zur Sicherstellung der Lohn- und Gehaltszahlungen ist eine Liquidität/Bonität in Höhe von 2.000,00 Euro je beschäftigten Leiharbeitnehmer, mindestens 10.000,00 Euro erforderlich.
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der Erlaubnis wird vom Antragsteller eine Gebühr erhoben. Sie beträgt für die
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben während der Überlassung an einen Entleiher grundsätzlich Anspruch auf die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts, wie vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Entleihers (Gleichstellungsgrundsatz). Davon kann durch die Anwendung eines einschlägigen Tarifvertrages abgewichen werden, soweit der Tarifvertrag in Bezug auf das Entgelt nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte (Lohnuntergrenze) unterschreitet.
Eine abweichende tarifliche Regelung kommt nicht für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in Betracht, die in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung an den Entleiher aus einem Arbeitsverhältnis bei diesem oder einem Arbeitgeber, der mit dem Entleiher einen Konzern im Sinne des § 18 AktG bildet, ausgeschieden sind (sog. Drehtürregelung). In diesen Fällen ist der Erlaubnisinhaber verpflichtet, seiner Leiharbeitnehmerin bzw. seinem Leiharbeitnehmer die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts, wie einer vergleichbaren Arbeitnehmerin bzw. einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers zu gewähren.
Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen
05.03.2012
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