Lahn-Dill-Kreis - 25.1 Tierschutz
Tel.: 02771 407-7711
Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Wenn Sie einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann einer einzelnen Person (Einzelfirma) oder einer Kapitalgesellschaft erteilt werden. Bei einer Personengesellschaft erhalten die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.
Wenden Sie sich an das zuständige Veterinäramt des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt, in dem Sie den Reit- oder Fahrbetrieb ausüben wollen.
Möchten Sie Ihre Tätigkeit gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausüben, so ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis des für den Ort der Niederlassung zuständigen Veterinäramts erforderlich.
Für denjenigen, der diese Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben möchte, ist für die Erteilung der Erlaubnis das Veterinäramt des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz oder sein Winterquartier hat oder als Gewerbe angemeldet ist, bei Unternehmen ohne Sitz im Inland das für den Ort des ersten Tätigwerdens zuständige Veterinäramt.
mit folgenden Angaben:
a) Personalien (Name, Vorname, Wohnanschrift, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Heimatanschrift bei Wohnsitz im Ausland, Staatsangehörigkeit, ggf. Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erteilende Behörde) des/r Antragsstellers/in.
b) ggf. Angaben zum Unternehmen: Firmenname, Sitz, Anschrift
c) ggf. Personalien der mit der Leitung des Betriebes/der Betriebsstätte beauftragten Person(en)
d) Personalien der für die Tätigkeit verantwortlichen Person(en)
e) Art der betroffenen Tiere mit voraussichtlicher Höchstzahl der Tiere, deren Aufnahme beabsichtigt ist
f) Räume und Einrichtungen (Anschrift, Art und Beschreibung), die für die Tätigkeit bestimmt sind
Es werden Gebühren erhoben nach
Wegen der genauen Höhe wird empfohlen, sich beim zuständigen Veterinäramt zu erkundigen.
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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