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Schwerbehinderte Menschen im Beruf, Kraftfahrzeug-Hilfe (Kfz-Hilfe)

Zuständigkeiten

Landeswohlfahrtsverband Hessen - Hauptverwaltung Kassel - - Fachbereich Behinderte Menschen im Beruf/Integrationsamt, Begleitende Hilfen/Kündigungsschutz Regionalverwaltung Wiesbaden

Frankfurter Str. 44
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Tel.: +49 611 156-0
Fax: +49 611 156-349

E-Mail: info(at)lwv-hessen.de

Öffnungszeiten:
Telefonzentrale: montags - donnerstags 7.30 - 16.00 Uhr, freitags 7.30 - 15.00 Uhr.

Ansprechpartner:

Herr Lambert

Fax: 0611 156-371
Tel.: 0611 156-212
E-Mail: thomas.lambert(at)lwv-hessen.de

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Leistungsbeschreibung

Schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben können Leistungen zum Erreichen des Arbeitsplatzes erhalten.

Das Integrationsamt kann schwerbehinderten Menschen Leistungen gewähren

  • für die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
  • für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung und
  • zur Erlangung der Fahrerlaubnis (Führerschein).

Vorrang der Rehabilitationsträger: Das Integrationsamt kann nur für Selbständige und Beamte, für die kein Rehabilitationsträger zuständig ist, Kraftfahrzeughilfe gewähren.

Bei Arbeitnehmern, die weniger als 15 Versicherungsjahre in der Rentenversicherung haben, ist regelmäßig die Agentur für Arbeit zuständiger Rehabilitationsträger. Bei über 15 Jahren ist regelmäßig der Träger der Rentenversicherung für die KFZ-Hilfe zuständig.

Daneben können in besonderen Härtefällen, z.B. auch die Kosten für die Taxi-Benutzung, die Inanspruchnahme von Beförderungsdiensten oder die Reparatur des Kraftfahrzeugs übernommen werden.

An wen muss ich mich wenden?

Landeswohlfahrtsverband Hessen, Fachbereich Behinderte Menschen im Beruf/Integrationsamt
 

Voraussetzungen

  • Ihre Eingliederung in das Arbeitsleben stößt unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten und die Leistung ist geeignet, die berufliche Eingliederung zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.
  • Sie müssen schwerbehindert (§ 2 Abs. Zweites Sozialgesetzbuch IX) oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (§ 2 Abs. Drittes Sozialgesetzbuch IX) sein, mit mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden und das tarifliche bzw. ortsübliche Entgelt erhalten.
  • Sie müssen infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sein, um ihren Arbeitsort zu erreichen. Sie müssen ein Kraftfahrzeug führen können oder es muss gewährleistet sein, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

formloser Antrag, Schwerbehindertenausweis

Welche Gebühren fallen an?

Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss vor Beschaffung des Kraftfahrzeugs beim Integrationsamt gestellt und die Genehmigung abgewartet werden.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die Höhe des Zuschusses für die Anschaffung eines Kfz ist abhängig von den Einkommens- und Familienverhältnissen.

Die Leistung für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung ist unabhängig vom Einkommen.

Für die Höhe des Zuschusses zum Erwerb der Fahrerlaubnis ist das anrechenbare Einkommen maßgebend.

Eine Vielzahl von weiterführenden Informationen erhalten Sie auf der Themenseite des Integrationsamtes.

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Eingliederung
  • Behinderung
  • Beruf
  • Schwerbehinderte Menschen
  • Integration
  • Kfz-
  • Hilfe
  • Kraftfahrzeug
  • Berufstätigkeitschwerbehindert