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Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise, Antrag auf Eintragung

Zuständigkeiten

Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

Bierstadter Straße 2
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Tel.: +49 611 1738-0
Fax: +49 611 1738-40

E-Mail: info(at)akh.de

Öffnungszeiten:
Mo: - Fr: 09:00 - 18:00 Uhr

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Ingenieurkammer Hessen

Abraham-Lincoln-Straße 44
65189 Wiesbaden, Landeshauptstadt

Tel.: +49 611 97457-0
Fax: +49 611 97457-29

E-Mail: info(at)ingkh.de
Webseite: https://www.ingkh.de

Öffnungszeiten:

Mo: - Do: 09:00 bis 16:00 Uhr, Freitag: 09:00 bis 15:00 Uhr
Bei einer persönlichen Vorstellung wird um eine Terminabsprache gebeten

Ansprechpartner:

Frau Laura Roos

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Leistungsbeschreibung

Seit dem 01.10.2002 sind Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den vorbeugenden Brandschutz, den Schall- und Wärmeschutz sowie Nachweise für Energieerzeugungsanlagen von hierzu berechtigten Personen (Nachweisberechtigte) aufzustellen oder nach Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes durch Sachverständige zu bescheinigen. Diese Nachweise werden auch von der Bauaufsicht nicht mehr geprüft.

Wann muss ein Nachweisberechtigter tätig werden?

  • Wärmeschutz und Schallschutz:

Wärmeschutztechnische und schallschutztechnische Nachweise sind allgemein, d. h. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 -5 sowie für Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 8 HBO erforderlich.

  • Vorbeugender Brandschutz:

Im vorbeugenden Brandschutz muss ein Nachweisberechtigter nur für die Gebäudeklasse 4 tätig werden.
Für Gebäudeklasse 5 wird ein Prüfsachverständiger nach der Hessischen Bauordnung - HBO - benötigt. Bei Sonderbauten findet hinsichtlich des vorbeugenden Brandschutzes weiterhin eine bauaufsichtliche Prüfung statt.

  • Standsicherheit:

Bei der Standsicherheit ergeben sich die Befugnisse des Nachweisberechtigten als Umkehrschluss aus einem Kriterienkatalog, der als Anlage zu § 2 Abs. 5 der Nachweisberechtigtenverordnung beigefügt ist. Der Nachweisberechtigte darf Nachweise danach z. B. nicht erstellen, wenn die Baugrundverhältnisse nicht eindeutig sind und keine übliche Flachgründung nach DIN 1054 erlauben. In den anderen Fällen - ausgenommen Sonderbauten - müssen die Prüfsachverständigen für Standsicherheit nach HBO tätig werden. Für Sonderbauten bleibt es bei der bauaufsichtlichen Prüfung.

Nachweisberechtigte sind Personen, insbesondere Architekten und Bauingenieure, die aufgrund ihrer Berufserfahrung und Referenzen in die besonderen Listen der Nachweisberechtigten nach der Hessischen Bauordnung - HBO - sowohl bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen – AKH - als auch bei der Ingenieurkammer des Landes Hessen -IngKH – eingetragen werden.
 

An wen muss ich mich wenden?

Es werden gemeinsam besetzte Eintragungsausschüsse der AKH und der IngKH tätig

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Sachverständige
  • Baurecht
  • Bauordnung
  • Bauen
  • Nachweisberechtigte
  • Bautechnische Nachweise
115 - Die Behördennummer

Tel.: 115
Website: zur Website

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag: 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 07:00 - 08:00 Uhr
(nur mit Termin)
Donnerstag: 13:00 - 18:00 Uhr
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