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Arbeitsstätten, Überwachung/Beratung/Gefährdungsbeurteilung

Zuständigkeiten

Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.2 - Arbeitsschutz Gießen II

Liebigstraße 14-16
35390 Gießen, Universitätsstadt

Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt

Tel.: 0641 303-0
Fax: 0641 303-3203

E-Mail: arbeitsschutz-giessen(at)rpgi.hessen.de
Webseite: http://www.rp-giessen.hessen.de

Öffnungszeiten:
  • Montag bis Donnerstag: 08:00 - 16:00 Uhr
  • Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Ansprechpartner:

Herr Dorian Wagner

Tel.: +49 641 303-3293
E-Mail: dorian.wagner(at)rpgi.hessen.de

Herr Stefan Runzheimer

Tel.: +49 641 303-3256
E-Mail: stefan.runzheimer(at)rpgi.hessen.de

Frau Betina Schuch

Tel.: +49 641 303-3273
E-Mail: betina.schuch(at)rpgi.hessen.de

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Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.3 - Arbeitsschutz Hadamar

Gymnasiumstraße 4
PLZ: 65589

Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt

Tel.: +49 641 303-8600
Fax: +49 641 303-8611

E-Mail: arbeitsschutz-hadamar(at)rpgi.hessen.de
Webseite: https://rp-giessen.hessen.de/

Öffnungszeiten:
  • Montag - Donnerstag: 09:00 - 15:30 Uhr
  • Freitag: 09:30 - 12:00 Uhr

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Leistungsbeschreibung

Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) enthält grundlegende Bestimmungen für die Gestaltung und den Betrieb von Arbeitsstätten. Hierzu gehören unter anderem Anforderungen an Arbeitsräume, Sozial- und Sanitärräume, Verkehrswege sowie Flucht- und Rettungswege. Auch die Arbeitsumgebungsfaktoren - Beleuchtung, Klima, Lärm usw. - sind Inhalt der ArbStättV.

Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.

Die Dezernate für Arbeitsschutz in den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel überwachen und beraten Unternehmen bei der betrieblichen Umsetzung der Arbeitsstättenverordnung.
 

An wen muss ich mich wenden?

an das zuständige Regierungspräsidium

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Arbeitgeber muss eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung vorweisen.

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Arbeitsschutz
  • Arbeitsstätten
  • GesundheitsschutzÜberwachung
  • Arbeitssicherheit
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