Mit Bewilligung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz können Sie im bewilligten Umfang von den grundsätzlich einzuhaltenden Regelungen zur Arbeitszeit abweichen. Eine solche Ausnahmebewilligung längerer täglicher Arbeitszeiten kann erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und Sie einen entsprechenden Antrag stellen.
Eine Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit ist gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Nr. 1 lit. b und Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) möglich für kontinuierliche Schichtbetriebe, Bau- und Montagestellen sowie Saison- und Kampagnebetriebe.
Für kontinuierliche Schichtbetriebe kann eine längere tägliche Arbeitszeit bewilligt werden, um zusätzliche Freischichten zu erreichen. Zusätzliche Freischichten liegen vor, wenn durch die Verlängerung der Arbeitszeit für die betroffenen Arbeitnehmer mehr freie zusammenhängende Tage zur Verfügung stehen als vorher.
Bei Saison- und Kampagnebetrieben können für die Zeit der Saison oder Kampagne ebenfalls längere tägliche Arbeitszeiten bewilligt werden, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit durch eine entsprechende Verkürzung zu anderen Zeiten ausgeglichen wird.
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes sind sowohl bei kontinuierlichen Schichtbetrieben als auch bei Saison- und Kampagnebetrieben tägliche Arbeitszeiten von mehr als zwölf Stunden grundsätzlich nicht zulässig.
Für Bau- und Montagestellen kann ohne besondere Voraussetzungen eine längere tägliche Arbeitszeit über acht Stunden hinaus bewilligt werden.
Für die Stellung des Antrages ist ein persönliches Erscheinen nicht nötig. Sie können den Antrag schriftlich stellen.
Die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit muss durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
Sie haben keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Die Entscheidung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Rahmen dieser Entscheidung findet eine Abwägung zwischen Belangen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers statt.
Die Bewilligung wird i.d.R. befristet erteilt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz auf Antrag von arbeitszeitrechtlichen Vorschriften abweichende Arbeitszeiten, also längere tägliche Arbeitszeiten bewilligen.
an das zuständige Regierungspräsidium.
Auf Antrag kann eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit unter folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:
- Sie können für einen kontinuierlichen Schichtbetrieb, d.h. ei-nen Betrieb, der in mehreren Schichten rund um die Uhr arbei-tet, einen Antrag auf Bewilligung von verlängerten Arbeitszei-ten stellen, wenn dadurch zusätzliche Freischichten erreicht werden sollen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG). Erfasst sind neben vollkontinuierlich arbeitenden auch teilkontinuierlich ar-beitende Betriebe.
Sie müssen dazu nachweisen, dass, wie und wie viele zusätz-liche Freischichten in Ihrem Betrieb durch die verlängerte Ar-beitszeit erreicht werden können.
Weil Zweck der Bewilligung der Abweichung von den Rege-lungen zur Arbeitszeit bei § 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG die Erreichung zusätzlicher Freischichten ist, kann die Bewilligung nur erfolgen, wenn dem einzelnen Arbeitnehmer mehr freie Tage zur Verfügung stehen als ohne die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit.
- Sie können für Bau- und Montagestellen einen Antrag auf Bewilligung von verlängerten Arbeitszeiten stellen, wenn z.B. der Einsatzort vom Wohnort der Arbeitnehmer weit entfernt ist und den Beschäftigten für die verlängerte Arbeitszeit auf der Bau- oder Montagestelle eine entsprechend längere Ruhezeit am Wohnort sichergestellt wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
ArbZG).
Baustellen sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Ar-beitsstellen, an denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten ausgeführt werden; darunter fallen insbesondere Aushub- und Erdarbei-ten, Umbau-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, War-tungs- und Sanierungsarbeiten, Abbau- und Abbrucharbeiten, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Errichtung und Abbau von Fertigbauteilen usw.
Montagestellen sind Arbeitsstellen, auf denen i.d.R. vorgefer-tigte Teile oder Baugruppen zu einem fertigen Endergebnis montiert, also zusammengesetzt werden.
- Sie können für Ihren Saison- oder Kampagnebetrieb einen An-trag auf Bewilligung von verlängerten Arbeitszeiten stellen, wenn wegen der laufenden Saison bzw. Kampagne ein au-ßergewöhnlicher Arbeitsanfall besteht, der nicht durch andere organisatorische Maßnahmen aufgefangen werden kann
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG).
Saisonbetriebe sind Betriebe, die das ganze Jahr über arbei-ten, in denen aber ihrer Art nach zu bestimmten Zeiten des Jahres eine außergewöhnlich verstärkte Tätigkeit erforderlich ist, z.B. Schokoladen-, Honigkuchen- und Spielwarenfabriken, Fremdenverkehrsbetriebe.
Kampagnebetriebe sind Betriebe, die ihrer Art nach auf be-stimmte Jahreszeiten beschränkt sind, z.B. Rübenzucker- und Fruchtkonservenfabriken, Fischräuchereien. Sie müssen i.d.R. die zu einer bestimmten Zeit anfallenden Naturerzeugnisse in kürzester Frist verarbeiten können, damit diese nicht verder-ben.
- Die Verlängerung der Arbeitszeit hängt in allen Fällen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Eine Rolle spielen Art und Schwere der Arbeit, Umfang der Arbeitsbereitschaft etc. Maßgebend ist, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt wird. Eine Ausnahmebewilligung kann nur erteilt werden, wenn im Rahmen einer Abwägung zwischen Be-langen des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Ar-beitnehmer und den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers Letztere überwiegen.
- Außerdem muss die Arbeitszeit der Arbeitnehmer im Durch-schnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder auf die höchstzulässige Arbeitszeit von 48 Stunden wöchent-lich ausgeglichen werden.
Für alle Betriebe:
Zusätzlich bei kontinuierlichen Schichtbetrieben (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ArbZG)
Zusätzlich bei Bau- und Montagestellen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ArbZG)
Zusätzlich bei Saison- und Kampagnebetrieben (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG)
Es gibt keine gesetzliche Frist für die Stellung des Antrages.
Der Antrag sollte jedoch rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der begehrten Abweichung von den Regelungen zur Ar-beitszeit beantragt werden.
Die Bewilligungen sind in der Regel befristet.
Je nach Prüfungsaufwand (i.d.R. wenige Wochen nach Einreichung der vollständigen Unterlagen).
Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag auf Bewilligung einer Abweichung von den Regelungen zur Arbeitszeit entnehmen.
Zur Vereinfachung der Kommunikation und zur Beschleunigung des Verfahrens sollten Sie bei der Einreichung des Antrages einen Ansprechpartner in Ihrem Betrieb benennen und dessen Kontakt-daten angeben.
Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften grundsätzlich zuständig. Hier erhalten Sie ebenfalls Informationen über die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften, Ausnahmeregelungen oder die Beantragung von Sonntagsarbeit.
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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