Wenn Sie lediglich eine Duldung besitzen, aber beruflich qualifiziert sind (z.B. Berufsausbildung, Hochschulabschluss) und Aussicht auf einen Arbeitsplatz haben, können Sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung beantragen.
Hinweis: Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, wobei sich die Zulassung der Beschäftigung generell an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt orientiert.
Sie müssen den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung schriftlich bei der Ausländerbehörde stellen. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird von der Ausländerbehörde in einem verwaltungsinternen Verfahren eingeholt.
Erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung dürfen Sie die Beschäftigung aufnehmen.
Tipp: Nach 2 Jähriger Tätigkeit mit diesem Aufenthaltstitel in dem Beruf, für den Sie die Qualifikation nachgewiesen haben, dürfen Sie auch eine Beschäftigung in einem anderen Bereich annehmen.
Ausländerbehörden (Landräte und Oberbürgermeister)
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
Außerdem müssen Sie
Zu den sachlichen und persönlichen Voraussetzungen zählen insbesondere:
Voraussetzung ist auch, dass die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat, sofern durch Verordnung nichts anderes geregelt ist.
Hinweis: Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist ausgeschlossen, wenn Sie die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben. Sie dürfen außerdem keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen haben und diese auch nicht unterstützen.
Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Visum (Einreise in Deutschland)
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Nachweise der oben genannten Voraussetzungen, insbesondere Nachweis des Arbeitsplatzes beziehungsweise Arbeitsplatzangebotes und der Qualifikation
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 45 Aufenthaltsverordnung:
Bei einer Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt gilt:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
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