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Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Leistungsbeschreibung

Neben dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (so genannter Kinderfreibetrag) wird für jedes berücksichtigungsfähige Kind zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gewährt. In Höhe der steuerlichen Freibeträge für Kinder werden Ihre Einkünfte nicht versteuert. Dies gilt im Ergebnis aber nur, wenn sich im Rahmen der von Amts wegen durchgeführten Vergleichsberechnung die steuerliche Auswirkung der Freibeträge günstiger als das Kindergeld und dem in 2021 ausgezahlten Kinderbonus erweist. Werden diese Freibeträge bei Ihnen abgezogen , wird der Einkommensteuer der für das Kalenderjahr bestehende Anspruch auf Kindergeld sowie der ausgezahlte Kinderbonus hinzugerechnet.

Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt für jedes Kind EUR 1.464 (2021). Dieser Betrag gilt je Elternteil, so dass bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern der auf EUR 2.928 (2021) verdoppelte Betrag zum Ansatz kommt. Der verdoppelte Betrag steht Ihnen auch dann zu, wenn der andere Elternteil verstorben, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, Sie das Kind allein angenommen haben, das Kind nur zu Ihnen in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist.

Für im Ausland lebende Kinder ist der Freibetrag ggf. zu kürzen, sofern dies nach der Ländergruppeneinteilung (je nach Ländergruppe Kürzung zu drei Vierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel) erforderlich ist.

Grundsätzlich können unverheiratete, geschiedene oder dauernd getrenntlebende Eltern den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von EUR 1.464 unabhängig voneinander geltend machen. Anders als beim Kindergeld müssen sich die Eltern nicht untereinander abstimmen. Bei minderjährigen Kindern wird auf Antrag der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Elternteils, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, auf den Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, übertragen. Diese Übertragung ist jedoch nicht möglich, wenn der betroffene Elternteil widerspricht, weil er die Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Bei volljährigen Kindern ist eine isolierte, meldebedingte Übertragungsmöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen.

Hinweis: Die Übertragung des Kinderfreibetrages führt stets auch zur Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Der den Eltern zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kann auf Antrag auch auf einen Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist. Auf den Stiefelternteil können die Freibeträge übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Werden die Abzugsvoraussetzungen nicht während des ganzen Jahres erfüllt, wird der Freibetrag nur zeitanteilig berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, reduziert sich der Freibetrag um ein Zwölftel.

Das zuständige Finanzamt überprüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die steuerliche Freistellung durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf insgesamt höher ist als der Anspruch auf Kindergeld und dem in 2021 ausgezahlten Kinderbonus (so genannte Günstigerprüfung).

Teaser

Neben dem sogenannten Kinderfreibetrag kann Ihnen ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gewährt werden. Erfahren Sie hier mehr dazu.

Verfahrensablauf

Für die Günstigerprüfung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist kein gesonderter Antrag notwendig, da das Finanzamt diese Prüfung von Amts wegen vornimmt.

Auch im Lohnsteuerabzugsverfahren werden der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in der Regel automatisch berücksichtigt (insbesondere bei minderjährigen Kindern). Sie zahlen dann zwar nicht weniger Einkommensteuer im Voraus, aber weniger Kirchensteuer und weniger Solidaritätszuschlag. Bei einigen wenigen Ausnahmen (z.B. bei volljährigen Kindern oder bei Übertragung der Freibeträge) ist für die Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren ein Antrag beim Finanzamt erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?

Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.

Voraussetzungen

Als Kinder werden berücksichtigt:

  • im ersten Grad mit Ihnen verwandte Kinder sowie
  • Pflegekinder, mit denen Sie durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind,

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Weitere Ausführungen - insbesondere zur Berücksichtigung volljähriger Kinder – können Sie dem vom Hessischen Ministerium der Finanzen herausgegebenen „Steuerwegweiser für Eltern“ entnehmen. Diese Broschüre können Sie bei allen Hessischen Finanzämtern abholen oder im Internet abrufen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Einkommensteuererklärung, Anlage Kind
  • eventuell weitere Nachweise bei volljährigen Kindern

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (z. B. für das Jahr 2021 bis zum 31. Juli 2022). Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben.

Die für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich am 28. Februar 2021 ablaufende Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige wurde gesetzlich um 6 Monate verlängert (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichenden Wirtschaftsjahr wurde die grundsätzlich am 31. Juli 2021 ablaufende Abgabefrist um 5 Monate verlängert). Steuererklärungen für 2019 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. August 2021 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Dezember 2021) abgegeben werden.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen generell für alle beratenen und nicht beratenen Steuerpflichtige um drei Monate verlängert. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst erstellen, können ihre Steuererklärungen daher fristwahrend bis zum 31. Oktober 2021 (bei Land- und Forstwirten bis zum Ablauf des zehnten Monats, der auf den Schluss des im Kalenderjahr 2020 begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt) abgeben. Beratene Steuerpflichtige können die Erklärungen fristgerecht bis zum 31. Mai 2022 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober 2022) abgeben.

Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

Anträge auf Berücksichtigung eines Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30. November des Jahres, für das der Freibetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit erst im Lohnsteuerabzugsverfahren des folgenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.

Anträge / Formulare

Die Vordrucke „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ nebst „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“ können im Vordruckangebot des Hessischen Ministeriums der Finanzen heruntergeladen werden.  

Vordruckangebot
(Hessisches Ministerium der Finanzen)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Fachlich freigegeben am

09.07.2021

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Steuererleichterungen
  • Kinder
  • Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung
  • Familien
  • Steuern
  • Freibetrag
  • Haushaltsfreibetrag
  • Lohnsteuer
  • Kinderfreibetrag
  • Einkommensteuer