Ein Wochenmarkt im Sinne der Gewerbeordnung ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Warenarten anbieten dürfen. Wenn Sie einen Wochenmarkt veranstalten wollen, können Sie dafür eine sogenannte Festsetzung der zuständigen Behörde beantragen.
Mit der Festsetzung dürfen Sie als Veranstalter den Wochenmarkt abhalten, sind jedoch gleichzeitig auch zur Durchführung verpflichtet. Wochenmärkte sind unter anderem von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes und des Feiertagsgesetzes befreit.
Sie können eine Festsetzung beantragen. Einige Verwaltungsbehörden bieten dazu ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.
In der Regel reicht ein formloser Antrag mit folgenden Angaben:
Sobald der Wochenmarkt festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden(z. B. zum Schutz der Teilnehmer). Auflagen können auch noch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Achtung: Die Festsetzung des Wochenmarkts verpflichtet Sie als Veranstalter zur Durchführung. Von den Besuchern darf bei festgesetzten Wochenmärkten kein Eintrittsgeld erhoben werden.
an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Veranstaltungsortes.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Hinweis: Daneben können eventuell weitere Waren des täglichen Bedarfs (z. B. Haushaltswaren) zugelassen werden. Näheres ist in der jeweiligen Marktordnung der Gemeinde geregelt.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen, wie z. B. eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist lediglich die juristische Person selbst anzugeben. Alle personenbezogenen Unterlagen sind aber für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z. B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), erfolgt für jeden geschäftsführenden Gesellschafter eine Festsetzung. Daher ist im formlosen Antrag für jeder geschäftsführende Gesellschafter anzugeben und jeweils sämtliche persönliche Unterlagen einzureichen.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeitaufwand und beträgt mindestens 143,00 Euro .
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen
Die Festsetzung ersetzt nicht andere notwendige Genehmigungen, wie beispielsweise die Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz. Grundsätzlich darf jeder an Wochenmärkten teilnehmen. Als Veranstalter können Sie den Wochenmarkt aber auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen.
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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