Fachdienst - Öffentliche Ordnung
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Ansprechpartner:
Frau Becht
Interne Nummer: 252
Webseite:
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Hessisches Ministerium der Justiz - Anschriften und Kontaktdaten der Handels- und Genossenschaftsregister in Hessen finden Sie hier
Luisenstraße 13
65185 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel.: +49 611 32-0
Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis
Webseite:
Orts- und Gerichtsverzeichnis
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus mindestens 2 Gesellschaftern, eine Begrenzung der Zahl der Gesellschafter nach oben gibt es nicht. Die Gründung der OHG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig.
Die OHG besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter haften mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt.
Das Handelsrecht sieht vor, dass eine OHG in das Handelsregister einzutragen ist. Die Anmeldung muss von allen Gesellschaftern bei dem zuständigen Registergericht erfolgen.
Inhalt der Anmeldung:
HINWEIS: Spätere Änderungen müssen erneut angemeldet werden.
Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister erfolgt durch sämtliche Gesellschafter elektronisch in öffentlich beglaubigter Form. Wenden Sie sich dabei an einen Notar oder eine Notarin.
Für die Anmeldung:
Für die Eintragung:
Die Führung des Handelsregisters ist in Hessen auf die Amtsgerichte
Bad Hersfeld, Bad Homburg vor der Höhe, Darmstadt, Eschwege, Frankfurt am Main, Friedberg, Fritzlar, Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Korbach, Königstein im Taunus, Limburg an der Lahn, Marburg, Offenbach, Wetzlar, Wiesbaden
konzentriert. Die Zuständigkeit liegt nicht in jedem Fall bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der betreffenden Gesellschaft befindet.
• Anmeldung
Über die im Einzelfall zur Anmeldung der OHG erforderlichen Unterlagen berät Sie die Notarin oder der Notar.
Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.
• § 12 Handelsgesetzbuch (HGB)
• §§ 105 bis 108 Handelsgesetzbuch (HGB)
• Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV)
• Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG
Für Sachverhalte, die vor dem 01.08.2013 anhängig oder Kosten und Gebühren, die vor dem 01.08.2013 fällig geworden sind, gilt die KostO (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Hessisches Ministerium der Justiz
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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