Wer am Güterkraftverkehr teilnimmt und hierfür eine der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE braucht oder wer am Personenverkehr teilnimmt und hierfür eine der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE braucht, benötigt neben einer gültigen Fahrerlaubnis auch den Eintrag der sogenannten „Schlüsselzahl 95“ im Kartenführerschein.
Der erstmalige Eintrag der Schlüsselzahl 95 erfolgt aufgrund des Nachweises einer Grundqualifikation (siehe dazu Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder).
Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 aufgrund einer Grundqualifikation ist auf 5 Jahre befristet. Vor Ablauf dieser Frist muss eine Weiterbildung nachgewiesen werden, um eine Verlängerung der Schlüsselzahl 95 zu erreichen. Diese Weiterbildung ist danach regelmäßig alle 5 Jahre zu wiederholen.
Die Weiterbildung muss bei einer anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen.
Anerkannte Ausbildungsstätten sind:
Der zeitliche Umfang der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten. Die Weiterbildung muss in Ausbildungseinheiten (Unterrichtstage) erfolgen, wobei jede Ausbildungseinheit mind. 7 Stunden zu je 60 Minuten reine Unterrichtszeit dauern muss.
Ferner muss eine Weiterbildung bestimmte Lernziele beinhalten. Die anerkannten Ausbildungsstätten berücksichtigen bei den 35-stündigen Weiterbildungen diese Lernziele.
Für jeden Unterrichtstag von mind. 7 Stunden zu je 60 Minuten stellt Ihnen die anerkannte Ausbildungsstätte eine Teilnahmebescheinigung mit den behandelten Lernzielen aus.
Im Regelfall erfolgt die erstmalige Eintragung der Schlüsselzahl 95 aufgrund einer Grundqualifikation. Erst danach kann die Eintragung der Schlüsselzahl 95 aufgrund von Weiterbildungen erfolgen. In Ausnahmefällen kann die erstmalige Eintragung der Schlüsselzahl 95 auch aufgrund einer Weiterbildung erfolgen. Diese Ausnahmefälle sind:
In diesen Ausnahmefällen ist die erste Weiterbildung abzuschließen
In machen Ausnahmefällen gelten verlängerte Übergangsfristen, um einen Gleichlauf mit der 5 Jährigen Befristung der entsprechenden Fahrerlaubnisklassen herzustellen:
Zu der Notwendigkeit des Nachweises der Schlüsselzahl 95 im Güterkraft- oder Personenverkehr gibt es einige Ausnahmen. Ausgenommen sind bspw. Fahrten zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken. Auch keine Grundqualifikation benötigt, wer Material oder Ausrüstung befördert, welches der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Berufskraftfahrer-Qualifikation: Nachweis der Grundqualifikation
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Ansprechpartner für die Durchführung der Weiterbildung ist eine anerkannte Ausbildungsstätte. Sie können zu jeder anerkannten Ausbildungsstätte im gesamten Bundesgebiet gehen. Die anerkannte Ausbildungsstätte berät Sie auch über die für Sie maßgeblichen Lernziele.
Ansprechpartner für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den Kartenführerschein ist (nur) die für Ihren Wohnsitz zuständige Führerscheinstelle.
Der Führerscheinstelle legen Sie die Teilnahmebescheinigungen vor, welche Ihnen die Ausbildungsstätte nach dem Besuch der Unterrichtstage ausgehändigt hat. Die Ausbildungsstätten haben auch die Formulare zum Ausstellen der Teilnahmebescheinigungen.
Zum Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den Kartenführerschein müssen Sie der Führerscheinstelle die Teilnahmebescheinigungen, welche Sie von der Ausbildungsstätte erhalten haben, aushändigen.
Für den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein fällt eine Gebühr in Höhe von 28,60 Euro an.
Die Schlüsselzahl 95 wird immer befristet eingetragen. Nutzen Sie die Möglichkeiten zur Synchronisation der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubniserlaubnis mit der Frist der Schlüsselzahl 95. Bei gleichen Ablaufdaten können Sie mit einem Behördengang sowohl die Fahrerlaubnis wie auch die Schlüsselzahl 95 verlängern lassen.
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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