Bei Arbeitslosigkeit können Sie finanzielle Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsagentur) erhalten, wenn Sie den Weg in die Selbstständigkeit wählen. Seit 01.08.2006 erhalten Existenzgründer und Existenzgründerinnen einen "Gründungszuschuss". Diese Art der Förderung ersetzt die frühere Leistung "Überbrückungsgeld" und den Existenzgründungszuschuss für die "Ich-AG".
Der Zuschuss soll Ihnen für eine Übergangszeit den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung gewährleisten, wenn Sie sich eine eigenständige wirtschaftliche Existenz aufbauen, um Ihre Arbeitslosigkeit zu beenden.
Was ist neu?
Existenzgründer und Existenzgründerinnen können einen einen Zuschuss für den Lebensunterhalt während der ersten 6 Monate nach der Existenzgründung erhalten. Der Betrag berechnet sich aus der Höhe des Arbeitslosengeldes plus 300,00 Euro für die soziale Absicherung.
Nach Ablauf der ersten Förderphase kann die Arbeitsagentur auf Antrag den monatlichen Zuschuss in Höhe von 300,00 Euro für weitere 9 Monate gewähren. Voraussetzung ist unter anderem der Nachweis über eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten.
Konditionen
Art der Förderung
Zuschuss für Arbeitslose bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
Höhe und Dauer
Der Gründungszuschuss wird in 2 Phasen geleistet:
Bedingung: intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten (Nachweis und Antrag erforderlich!)
Rechtsanspruch
Geförderte Personen, die das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Lebensjahr vollendet haben, können vom Beginn des folgenden Monats an keinen Gründungszuschuss erhalten.
Sozialversicherung
Bei Bezug eines Gründungszuschusses können Sie grundsätzlich zwischen privater oder gesetzlicher Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wählen. Ausnahmen gibt es bei bestimmten selbstständigen Tätigkeiten. Informationen dazu bieten die Kranken- und Rentenkassen.
Finanzielle Hilfen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer
(Bundesagentur für Arbeit)
Förderdatenbank des Bundes
(Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie)
Antragstellung
Stellen Sie vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit einen formlosen Antrag auf Gründungszuschuss persönlich, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail. Die zur weiteren Bearbeitung nötigen Formulare erhalten Sie persönlich bei Ihrer Agentur, Sie können sich die Unterlagen auch zuschicken lassen.
Konzept und fachliche Stellungnahme
Startzeitpunkt
Legen Sie den Zeitpunkt für die Gründung fest und geben Sie dieses Datum bei der Gewerbeanmeldung an (Freiberufler: Meldung beim Finanzamt). Mit diesem Tag wird Ihre Arbeitslosigkeit enden.
Melden Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Agentur für Arbeit ab, um eine eventuelle Überzahlung des Arbeitslosengeldes zu vermeiden.
Einreichen der Unterlagen
Bescheid und Auszahlung
Es kann vorkommen, dass Sie den Aufhebungsbescheid über das Arbeitslosengeld vor dem Bewilligungsbescheid über den Gründungszuschuss erhalten. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Arbeitsagentur nach.
Die Zahlung erfolgt monatlich nachträglich auf das von Ihnen angegebene Konto.
Fortzahlung nach 6 Monaten
Um nach Ablauf von 6 Monaten einen Zuschuss von 300,00 Euro für weitere 9 Monate zu erhalten (Phase 2), müssen Sie erneut einen Antrag stellen und Ihre intensive Geschäftstätigkeit und unternehmerische Aktivitäten im Hauptberuf nachweisen.
Lassen Sie sich dazu am besten gleich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Ihrer Arbeitsagentur beraten, wenn Sie den Gründungszuschuss zu Phase 1 beantragen.
Gewerbeanmeldung
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Antragsberechtigte
Weitere Voraussetzungen
Grundlage für die Einschätzung der fachkundigen Stelle:
Für die Antragstellung verlangt die Arbeitsagentur außerdem die Nachweise
Zusätzlich nötig sind
bei erlaubnispflichtigen Gewerben:
Handwerksrolle Eintragung
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Gewerbe erlaubnispflicht: Auskunft
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Die Antragstellung und -bearbeitung bei der Agentur für Arbeit ist für Sie kostenlos. Es können Ihnen jedoch Kosten entstehen für:
Antragstellung
Sie müssen den Antrag v o r Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit stellen, die dem Haupterwerb dienen soll. Als Antragszeitpunkt gilt der Tag, an dem Sie bei Ihrer Agentur für Arbeit die Antragsformulare abholen beziehungsweise sich diese zuschicken lassen. Für die Abgabe gibt es keine Frist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur können Ihren Antrag jedoch erst bearbeiten, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen abgegeben haben.
Änderungsmeldung
Sobald Sie wissen, wann Ihre Arbeitslosigkeit enden wird, müssen Sie das Formular "Veränderungsmitteilung" ausfüllen und umgehend an Ihre Agentur für Arbeit senden.
Widerspruch
Sollte die Arbeitsagentur Ihren Antrag ablehnen oder nur teilweise bewilligen, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids Widerspruch einreichen.
Veränderungsmitteilung bei Arbeitslosigkeit
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
§ 93 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Gründungszuschuss
§ 94 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Dauer und Höhe der Förderung
§ 132 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Übergangsregelung zum Gründungszuschuss
§ 148 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Minderung der Anspruchsdauer
Mit jedem Tag, an dem Sie Gründungszuschuss beziehen, vermindert sich Ihr Restanspruch auf Arbeitslosengeld ebenfalls um je einen Tag.
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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