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Entsorgungsnachweis Bestätigung

Zuständigkeiten

Abfallwirtschaft Lahn-Dill, Eigenbetrieb des Lahn-Dill-Kreises

Karl-Kellner-Ring 47
35576 Wetzlar

Postfach 1940
35576 Wetzlar

Tel.: 06441 407-1800
Fax: 06441 407-1801

E-Mail: info(at)awld.de
Webseite: www.awld.de

Öffnungszeiten:

Verwaltung Wetzlar

Montag - Freitag
08:00 - 12:00 Uhr

Montag - Mittwoch

13:30 - 16:00 Uhr

Donnerstag

13:30 - 16:30 Uhr
 

Abfallwirtschaftszentrum Aßlar

Montag - Freitag 07:30 - 16:00 Uhr

Samstag 08:00 - 12:00 Uhr

Ansprechpartner:

Herr Frank Dworaczek

Fax: 06441 407-1801
Tel.: 06441 407-1820
E-Mail: awld(at)lahn-dill-kreis.de

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Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 42.1 - Industrielle Abfallwirtschaft und Abfallvermeidung

Marburger Straße 91
35390 Gießen, Universitätsstadt

Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt

E-Mail: rp-giessen(at)rpgi.hessen.de

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Leistungsbeschreibung

Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

Sofern der Entsorger nicht für das privilegierte Verfahren zugelassen ist und kein Sammelnachweis eines Beförderers nutzbar ist, weil mehr als 20 t des Abfalls in dem Jahr an der Anfallstelle entstehen, wird ein behördlich bestätigter Entsorgungsnachweis benötigt.

Teaser

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.

Verfahrensablauf

  • Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
  • Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
  • Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
  • Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.
  • Führen von Begleitscheinen für jeden Transport.

An wen muss ich mich wenden?

In Hessen an eines der drei Regierungspräsidien in Kassel, Gießen oder Darmstadt.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist in Hessen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz das jeweils örtlich zuständige Regierungspräsidium.

Voraussetzungen

Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS bzw. über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung (Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE))
  • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Kosten in nachfolgender Höhe an:

Gebühr: EUR 220,00

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

Anträge / Formulare

  • Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB
  • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

14.03.2022

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Gefährliche Stoffe
  • Sammler von Abfällen
  • Sonderabfall
  • Begleitschein
  • Sondermüll
  • Beförderer von Abfällen
  • Abfälle
  • Entsorger
  • Nachweis
  • Abfallrechtliches Nachweisverfahren
  • Elektronisches Entsorgungsnachweisverfahren
  • Nachweisverfahren