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Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die unter anderem auf Kohle, Gas und Öl und andere Energieerzeugnisse erhoben wird. Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet, wer die Steuer bezahlen muss, muss eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Energiesteuer selbst berechnen. Auch eine etwaige Steuerentlastung müssen Sie selbst berechnen.
Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft können Sie sich einen Teil der bereits bezahlten Energiesteuer auf Gasöl, Pflanzenöl oder Biodiesel erstatten oder vergüten lassen.
Voraussetzung für eine Steuerentlastung ist unter anderem, dass Sie die Kraftstoffe, für die Sie eine Steuerentlastung in Anspruch nehmen möchten, im Rahmen Ihrer täglichen Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft verwenden, zum Beispiel indem Sie Ackerschlepper oder andere Maschinen und Fahrzeuge einsetzen, die in der Land- und Forstwirtschaft benötigt werden.
Für diese sogenannte Agrardieselvergütung gelten folgende Entlastungssätze:
Bei Gasöl gibt es zwei Einschränkungen:
Als Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Steuerentlastungen für Ihren Verbrauch von Gasöl, Pflanzenöl und Biodiesel bekommen.
Wenn Sie die Steuerentlastung schriftlich beantragen möchten:
Wenn Sie die Steuerentlastung elektronisch beantragen möchten:
Das für Sie zuständige Hauptzollamt finden Sie über die Dienststellensuche auf der Internetseite der Generalzolldirektion. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im deutschen Steuergebiet ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten überwiegend ausgeführt werden.
Keine
Sie müssen die Steuerentlastung bis zum 30. September des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem Gasöl, Pflanzenöl oder Biodiesel verwendet worden sind, schriftlich bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt oder elektronisch im BuG-Portal beantragen.
Je nach Zeitpunkt der Antragstellung (Januar bis September) im Durchschnitt etwa 3 Monate. Onlineanträge werden bevorzugt bearbeitet.
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Nachweis über die Anzahl der versicherten Bienenvölker (Formular ZSA 143)
Bescheinigung über Lohnarbeiten und Nachbarschaftshilfe (Formular ZSA 148)
Vollständiger Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Formular 1140)
Kurzantrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Formular 1142)
Onlineverfahren über das Bürger- und Geschäftskunden (BuG)-Portal
Bundesministerium der Finanzen
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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