Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat IV / Wi 44 - Bergaufsicht
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65205 Wiesbaden, Landeshauptstadt
Tel.: +49 611 3309-2605
Fax: +49 611 3309-2446
E-Mail:
bergaufsicht(at)rpda.hessen.de
Webseite:
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Mo - Do: 08:00 - 16:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 15:00 Uhr
Markscheider übernehmen bestimmte aus dem Bundesberggesetz und der Markscheider-Bergverordnung hervorgehende Aufgaben im Bergbau, beispielsweise die Vermessung im Bergbau, die Beurteilung der sicherheitsrelevanten geologisch-geotechnischen Verhältnisse und können mit den von Ihnen gefertigten sogenannten Risswerken Tatsachen mit öffentlichem Glauben beurkunden.
Soweit für übertägige Betriebe an Stelle von Risswerken, bestehend aus den Bestandteilen Grubenbild und sonstigen Unterlagen, die sog. "sonstige Unterlagen" ausreichend sind, können diese von "anderen Personen" (als Markscheidern) angefertigt und nachgetragen werden. Diese "anderen Personen" bedürfen für einzelne Betriebe der Anerkennung der zuständigen Behörde. Ein Grubenbild ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Bergbauunternehmer eine Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbilds von der zuständigen Bergbehörde erhalten hat.
an das Regierungspräsidium Darmstadt
nach Zeitaufwand der Bearbeitung
Nach § 4 Abs. 1 Bergrechtliche Zuständigkeits- und Anerkennungsverordnung entscheidet das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Auf § 42 a Abs. 2 bis 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz wird hingewiesen.
Die zuständige Behörde prüft für die Anerkennung "als andere Person":
siehe dazu auch Merkblatt zur Anerkennung als andere Personen im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt - Markscheidewesen.
Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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