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Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete

Zuständigkeiten

Lahn-Dill-Kreis - 26.2 Wasser- und Bodenschutz

Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar

Tel.: 06441 407-2250
Fax: 06441 407-1065

E-Mail: umwelt(at)lahn-dill-kreis.de

Öffnungszeiten:
Montag - Mittwoch 07:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 07:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr Freitag 07:30 - 12:30 Uhr oder nach Vereinbarung

Ansprechpartner:

Herr Falko Ulbricht

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Regierungspräsidium Gießen - Dezernat IV 41.1 - Grundwasserschutz, Wasserversorgung

Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7
35390 Gießen, Universitätsstadt

Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt

Marburger Straße 91
35396 Gießen, Universitätsstadt

Tel.: +49 641 303-0 (Zentrale)
Fax: +49 641 303-2197

E-Mail: pressestelle(at)rpgi.hessen.de
Webseite: https://rp-giessen.hessen.de

Öffnungszeiten:

Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr

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Leistungsbeschreibung

Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern Lebensgrundlage für Mensch, Tier und Pflanze und muss deshalb besonders geschützt werden.

Zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung ist die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ein Eckpfeiler des vorbeugenden flächenhaften Grundwasserschutzes. Innerhalb der Wasserschutzgebiete werden nach einer hydrogeologischen Beurteilung Regeln für die Flächennutzung festgelegt. Diese gehen über die allgemeinen Vorgaben zum Grundwasserschutz hinaus, umfassen u.a. Vorgaben zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, verbieten Eingriffe in den Untergrund und können bei entsprechender Belastung des Trinkwassers auch die landwirtschaftliche Nutzung einschränken.

Wasserschutzgebiete werden in Schutzzonen unterteilt:

Zone III (Weitere Schutzzone):
Die Zone III soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen Verunreinigungen gewährleisten. In der Regel sollte die Zone III das gesamte Einzugsgebiet umfassen. Eine Unterteilung in die Zonen IIIA und IIIB ist möglich (in den Detailkarten gelb, bzw. bei Unterteilung: A = gelb und B = braun dargestellt).

Zone II (Engere Schutzzone):
Die Zone II soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Viren usw.) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sein können. Daher soll sie den Bereich der Umgebung des Brunnens abdecken, in dem das Grundwasser 50 Tage oder weniger bis zum Erreichen der Fassungen benötigt (in den Detailkarten blau dargestellt).

Zone I (Fassungsbereich):
Die Zone I umfasst die unmittelbare Umgebung um die Wassergewinnungsanlage. In ihr müssen jegliche Verunreinigungen und Beeinträchtigungen unterbleiben. Die Fläche muss deshalb durch eine Einzäunung vor unbefugtem Betreten gesichert werden (in den Detailkarten rot dargestellt).

An wen muss ich mich wenden?

Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung (Verbände, Kommunen usw.) stellt den Antrag auf Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) bei der Oberen Wasserbehörde des zuständigen Regierungspräsidiums. Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes erfolgt über eine Rechtsverordnung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag mit Erläuterungen (erteiltes Wasserrecht, Entnahmemengen, Wasseranalytik und kartenmäßige Darstellung) ist in Absprache mit der Oberen Wasserbehörde vom Träger der öffentlichen Wasserversorgung dort vorzulegen. Weiterhin ist auf Kosten des Trägers ein hydrogeologisches Gutachten zu beauftragen, aus dem u.a. die erforderlichen Schutzzonen hervorgehen.

Welche Gebühren fallen an?

Für den Erlass der Rechtsverordnung werden keine Gebühren erhoben. Die Kosten für die erforderlichen Pläne und Gutachten sind vom Antragsteller zu tragen. Bei Nitratbelastungen im Rohwasser von mehr als 25 mg/l fallen weitere Kosten für die Bewertung der Nitrataustragsgefährdung der landwirtschaftlichen Grundstücke an. U. a. können Regelungen, die über die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung hinausgehen, Entschädigungszahlungen auslösen, die vom Antragsteller zu tragen sind.

Was sollte ich noch wissen?

Analoges gilt für die Ausweisung von Heilquellenschutzgebieten für staatlich anerkannte Heilquellen, wobei hier neben dem oben beschriebenen qualitativen Schutz noch quantitative Schutzzonen ausgewiesen werden, um eine mengenmäßige Beeinträchtigung der Heilquellen zu vermeiden.

Weitere, auch detaillierte Informationen und Daten über die Wasser- und Heilquellenschutzgebiete können über das Fachinformationssystem Grund- und Trinkwasserschutz Hessen (FIS GW) abgerufen werden.

Fachinformationssystem Grund- und Trinkwasserschutz Hessen
(Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie)

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

04.07.2012

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Naturschutz
  • Schutzzone
  • Wasserhaushaltsgesetz
  • Heilquelle
  • Reinhaltung des Wassers
  • Grundwasserschutz
  • Wasserreinhaltung
  • Wasserversorgung
  • Gewässer
  • Wasserschutz
  • Trinkwasser
  • Grundwasser
  • Wasserfassung
  • Niederschlagswasser
  • Wassergefährdung
115 - Die Behördennummer

Tel.: 115
Website: zur Website

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Montag und Dienstag: 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch: 07:00 - 08:00 Uhr
(nur mit Termin)
Donnerstag: 13:00 - 18:00 Uhr
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