Lahn-Dill-Kreis - 15.5 Kfz-Zulassungsstelle
Tel.: 06441 4072529
E-Mail:
kfz-zulassung(at)lahn-dill-kreis.de
Webseite:
Homepage des Lahn-Dill-Kreises
Kfz-Zulassung Wetzlar:
Montag - Freitag
07:30 - 11:30 Uhr
Montag
13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag
13:30 - 17:00 Uhr
Kfz-Zulassung Herborn-Burg:
Montag - Freitag
07:30 - 11:30 Uhr
Dienstag
13:30 - 15:00 Uhr
Donnerstag
13:30 - 17:00 Uhr
Ansprechpartner:
Frau Melanie Breidenich
Lahn-Dill-Kreis - 15.6 Technisches Verkehrswesen
Postfach 1940
Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar
Tel.: 06441 4072511
E-Mail:
verkehr-wetzlar(at)lahn-dill-kreis.de
Webseite:
https://www.lahn-dill-kreis.de/strasse-verkehr/verkehr-allgemein/
Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung
Ansprechpartner:
Frau Elke Linsbauer
Tel.: 06441 407-2510
Fax: 06441 407-2903
E-Mail:
elke.linsbauer(at)lahn-dill-kreis.de
Das Schleppen von Fahrzeugen ist in § 33 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt. Schleppen ist das Ziehen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs (Kfz), soweit nicht die Voraussetzungen des Abschleppens vorliegen (siehe "Bemerkungen"). Das Kfz wird als Anhänger betrieben.
In Einzelfällen kann hierfür eine Ausnahmegenehmigung, die sogenannte Schleppgenehmigung, erteilt werden.
An das für Sie zuständige Regierungspräsidium (Darmstadt, Gießen oder Kassel).
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Sie beträgt mindestens 10,20 Euro und höchstens 511,00 Euro.
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Die Ausnahmegenehmigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass betriebsunfähige Kfz nicht durch einfache Reparaturarbeiten wieder in einen betriebsfähigen Zustand versetzt werden können.
Der örtliche Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung ist auf das Land Hessen und der Schleppvorgang auf eine Entfernung von maximal 250 km beschränkt.
Beim Schleppen gilt u. a.:
Das Abschleppen beinhaltet den Notbehelfsgedanken. D. h. das Kraftfahrzeug ist unvorhersehbar betriebsunfähig geworden und muss zur nächst gelegenen geeigneten Werkstatt oder zu einem anderen möglichst nah gelegenen geeigneten Bestimmungsort verbracht werden.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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