Luftfahrtveranstaltungen, das sind öffentliche Veranstaltungen von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind, bedürfen einer Genehmigung.
Hinweis:
Sie benötigen keine Genehmigung für Luftfahrtveranstaltungen, an denen nur Flugmodelle und nicht motorbetriebene Luftsportgeräte im Rahmen einer bereits erteilten Aufstiegserlaubnis teilnehmen, die nicht der Verkehrszulassungspflicht unterliegen und mit denen keine Fluggäste befördert werden.
Reichen Sie den Antrag schriftlich zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Regierungspräsidium ein.
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Luftfahrtveranstaltung stattfinden soll (Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt und Regierungspräsidium Kassel für die Regierungsbezirke Kassel und Gießen).
Als Veranstalter müssen Sie eine Veranstalterhaftpflichtversicherung zur Deckung etwaiger Drittschäden abschließen.
Die Luftfahrtveranstaltung darf die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährden.
Außerhalb eines Flugplatzes liegende Luftfahrtveranstaltung:
Die Regierungspräsidien bieten in ihrem jeweiligen Internetauftritt ein Antragsformular an:
Reichen Sie Ihren Antrag mindestens 8 Wochen vor Beginn der Veranstaltung in doppelter Ausführung ein.
Nachrichten für Luftfahrer (NfL) I - 68/96, geändert durch NfL I - 164/06 (Bekanntmachung zur Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen nach § 24 LuftVG - Luftfahrtveranstaltungen)
§§ 16 ff. Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums)
§ 24 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§§ 73 ff. Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO) (Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen)
§ 2 Abs. 1 Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) i. V. m. Anlage Nr. VI 9 LuftKostV
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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