Anders als im umfassenden Baugenehmigungsverfahren ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde deutlich reduziert.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kommt in Betracht,
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt nicht für Sonderbauten.
Die Bauherrschaft trägt die Verantwortung dafür, dass auch öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall ist eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von nicht zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zusätzlich zu beantragen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die Baugenehmigungsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu 3 Jahre verlängert werden.
Sie als Bauherrschaft müssen den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, einreichen. Sie benötigen den Vordruck "Bauantrag" (BAB 01). Das Formular steht auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung zum Download zur Verfügung (siehe unter Anträge/Formulare)
Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Hinweis:
Zu unterschreiben sind
Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der vollständige Eingang der Antragsunterlagen bestätigt.
Die Bauaufsichtsbehörde benachrichtigt die Nachbarschaft, bevor von Vorschriften, die ihrem Schutz dienen, Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen zugelassen werden. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von 2 Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen, können ebenfalls benachrichtigt werden. Sie können die Bearbeitungszeit verkürzen, wenn Sie die Nachbarschaft vorher selbst beteiligen und deren Zustimmung durch Unterschrift auf den Bauvorlagen einholen.
Die Bauaufsichtsbehörde überprüft in erster Linie folgende Bestimmungen:
Die Bauaufsichtsbehörde hört die Gemeinde, wenn diese nicht selbst Baugenehmigungsbehörde ist, und berührte Stellen, wenn das Vorhaben im Außenbereich liegt oder wenn andere Rechtsbereiche Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen. Wenn die erforderlichen Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung, d. h. die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt oder die Frist von 3 Monaten (Verlängerung um 2 Monate ist aus wichtigem Grund möglich) seit Eingang der vollständigen Bauvorlagen verstrichen ist.
Weiterer Hinweis:
Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.
An die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte).
Sie müssen die Bauvorlagen grundsätzlich in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baugenehmigungsbehörde, sind die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Rohbaukosten der baulichen Anlage. Pro 1.000,00 Euro Rohbausumme werden mindestens 5,00 Euro festgesetzt. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung davon abweichende Gebühren festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen. In der Regel dauert das Verfahren maximal 3 Monate. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, kann das Verfahren um 2 Monate verlängert werden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.
§ 2 Hessische Bauordnung (HBO): Begriffe
§ 57 Hessische Bauordnung (HBO): Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung
§ 65 Hessische Bauordnung (HBO): Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 69 Hessische Bauordnung (HBO): Bauantrag, Bauvorlagen
§ 71 Hessische Bauordnung (HBO): Beteiligung der Nachbarschaft
Bauen und Wohnen - Formulare
(Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung)
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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