Fachdienst - Standesamt und soziale Angelegenheiten
Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400
E-Mail:
info(at)herborn.de
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https://www.herborn.de
Mo. - Fr.:
08:00 - 12:30 Uhr
Mo., Di., Do.:
13:30 - 16:00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Mo.:
08:00 - 12:30 Uhr
Do.:
08:00 - 12:30 Uhr &
13:30 - 16:00 Uhr
Ansprechpartner:
Frau Andrea Krimmel
Tel.: 02772 708-272
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Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
das Standesamt des Geburtsortes
Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.
Gebührenfrei
Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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