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Anzeige einer Hausgeburt

Zuständigkeiten

Fachdienst - Standesamt und soziale Angelegenheiten

Hauptstraße 39
35745 Herborn

Tel.: 02772 708-0
Fax: 02772 708-9400

E-Mail: info(at)herborn.de
Webseite: https://www.herborn.de

Öffnungszeiten:
  • Stadtverwaltung

    Montag bis Freitag:
    08:00 - 12:00 Uhr

    Montag und Dienstag:
    13:00 - 16:00 Uhr

    Mittwoch:
    07:00 - 08:00 Uhr (nur mit Termin)

    Donnerstag:
    13:00 - 18:00 Uhr

  • Barkasse

    Montag:
    08:00 bis 12:00 Uhr

    Donnerstag:
    08:00 bis 12:00 Uhr und
    13:00 - 16:00 Uhr

    Um Wartezeiten zu vermeiden bitten wir darum, im Vorfeld des Besuchs online, einen Termin zu vereinbaren.

Ansprechpartner:

Frau Andrea Krimmel
Zimmernummer: 003

Tel.: 02772 708-272
Fax: 02772 708-9272
Webseite: https://www.herborn.de

Frau Daniela Thielmann

Tel.: 02772 708-241
Fax: 02772 708-9241
E-Mail: d.thielmann(at)herborn.de

Frau Sybille Nill-Schütz

Fax: 02772 708-9240
Tel.: 02772 708-240
Webseite: https://www.herborn.de

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Leistungsbeschreibung

Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.

Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Geburtsurkunde Ausstellung bei Hausgeburten
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)

An wen muss ich mich wenden?

das Standesamt des Geburtsortes

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • bei miteinander verheirateten Eltern
    • Geburtsurkunden der Eltern und die Eheurkunde
    • oder ein beglaubigter Abdruck aus dem Eheregister
  • bei nicht miteinander verheirateten Eltern
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde:
    • Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung
    • Geburtsurkunde des Vaters
    • ggf. die Sorgeerklärungen
  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • Bei mündlicher Anzeige eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Entbindungspfleger ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.

Eine Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe aufgelöst ist.

Welche Gebühren fallen an?

Gebührenfrei

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

05.01.2017

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Kindesanmeldung
  • Frühgeburt
  • Geburten
  • Geburt
  • Baby
  • Anmeldung
  • Bescheinigung Geburt
  • Nachwuchs
  • Geburtsanmeldung
  • Vater
  • Schwangerschaft
  • Standesamtsangelegenheiten
  • Mutter
  • Standesamtsangelegenheit
  • Kind
  • Geburtstag
  • Standesamt
  • Standesamt
  • Urkunde (
  • Geburtsurkunde)
  • Klapperstorch
  • Tochter
  • Sohn
  • Urkunde
  • Antrag Geburtsurkunde
  • Entbindung
  • Geburtsbeurkundung
  • Geburtsurkunde
  • Geburtsanzeige