Bei Verlust Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil II oder Ihres alten Fahrzeugbriefes (z. B. durch Diebstahl) benötigen Sie dafür einen Ersatz. Zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil II erhalten Sie auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I.
Sie müssen als Fahrzeughalter den Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Zulassungsbehörde stellen, die das amtliche Kennzeichen zugeteilt hat. Sie können hierzu auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Sie erhalten gleichzeitig auch eine Zulassungsbescheinigung Teil I, da in dieser die Nummer der zugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil II in Feld (16) eingetragen sein muss.
Achtung: Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II oder des alten Fahrzeugbriefs muss in der Regel der letzte Inhaber des Dokuments bei der Zulassungsbehörde persönlich vorsprechen. Bei Diebstahl empfiehlt es sich, eine Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige vorzulegen. Die Zulassungsbehörde kann eine Versicherung an Eides statt über den Verlust verlangen.
Hinweis: Alternativ können Sie die eidesstattliche Versicherung vor einem Notar abgeben. In diesem Fall kann der Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II von einem Vertreter mit schriftlicher Vollmacht gestellt werden. Der Vertreter hat dann Ihre eidesstattliche Versicherung der Zulassungsbehörde vorzulegen.
Erst nach der Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Zulassungsbescheinigung Teil II zusammen mit der dann neu ausgestellten Zulassungsbescheinigung Teil I von Ihnen oder einem Bevollmächtigten abgeholt werden. Die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I oder der alte Fahrzeugschein wird dann von der Zulassungsbehörde eingezogen.
Der Verlust des ursprünglichen Dokuments wird im Verkehrsblatt veröffentlicht.
Wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
Diebstahlsanzeige bzw. Verlusterklärung
Ggf. sind zusätzlich vorzulegen:
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 6 - 8 Wochen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Falls Sie die verloren geglaubte Zulassungsbescheinigung Teil II oder den Fahrzeugbrief nach Ausstellung des Ersatzdokuments wieder finden, müssen Sie das wieder aufgefundene Dokument unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
26.02.2014
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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