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Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung beantragen (nichtgewerblich)

Zuständigkeiten

Lahn-Dill-Kreis - 15.4 Ordnungs- und Gewerberecht

Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar

Postfach 1940
Karl-Kellner-Ring 51
35529 Wetzlar

Tel.: 06441 407-2401
Fax: 06441 407-1050

E-Mail: ordnung-gewerbe(at)lahn-dill-kreis.de
Webseite: www

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung

Detailansicht »

Lahn-Dill-Kreis - 15.4 Ordnungs- und Gewerberecht

Karl-Kellner-Ring 51
35576 Wetzlar

Postfach 1940
Karl-Kellner-Ring 51
35529 Wetzlar

Tel.: 06441 407-2401
Fax: 06441 407-1050

E-Mail: ordnung-gewerbe(at)lahn-dill-kreis.de
Webseite: www

Öffnungszeiten:

Montag - Mittwoch
07:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
07:30 - 12:30 Uhr und
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
07:30 - 12:30 Uhr
oder nach Vereinbarung

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Leistungsbeschreibung

Wer Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (Schwarzpulver, Nitrocellulosepulver) haben möchte und/ oder diese erwerben möchte, benötigt eine Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz (SprengG). Um eine solche Erlaubnis erwerben zu können, müssen Sie im Vorfeld einen Lehrgang zur Vermittlung der Fachkunde für den nichtgewerblichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen besuchen. Für die Zulassung zu diesem Fachkundelehrgang benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie auf Antrag.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig sind die Ordnungsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Voraussetzungen

  • körperliche Eignung
  • Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahme möglich)
  • Zuverlässigkeit

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis / Reisepass,
  • Lehrgangsbescheinigung,
  • Bedürfnisbescheinigung (für Vorderladerschützen oder Wiederlader),
  • Mitgliedsbescheinigung (Böllerschützen)
  • gültiger Jagdschein (Jäger)

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (VwKost-HSM). Die Kosten bewegen sich zwischen 30,00 - 250,00 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist rechtzeitig, spätestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Teilnahme an einem Lehrgang, zu stellen.

Was sollte ich noch wissen?

Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG.

Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (AK Internet)

Fachlich freigegeben am

11.04.2014

Andere Worte zur Beschreibung dieser Dienstleistung

Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:

  • Vorderladerlehrgang
  • Böllerschützen
  • Böllerlehrgang
  • Sportschütze
  • Wiederladen
  • Patronenhülsen
  • Brauchtum
  • Schießen
  • Jäger
  • Laden
  • Schwarzpulver
  • Böllerpulver
  • Explosionsgefährliche Stoffeexplosionsgefährliche Stoffe
  • Läden
  • Sprengstoffschein
  • Nitrozellulosepulver
  • Pulverschein
  • Vorderladerwaffen
  • Böllerschießen)
  • Schießpulver