Sie haben für einen begrenzten Zeitraum Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung Ihres Kindes. Der Anspruch besteht grundsätzlich innerhalb der ersten drei Lebensjahre.
Bei Geburten seit dem 01.07.2015 können bis zu maximal 24 Monate nicht genutzter Elternzeit auch noch zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden.
Die Anmeldung der Elternzeit erfolgt
schriftlich, aber formlos beim Arbeitgeber,
innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit,
bei Geburten seit dem 01.07.2015: zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit.
Arbeitnehmerinnen sollen ihre Elternzeit erst nach dem Ende der nachgeburtlichen Mutterschutzfrist beginnen lassen.
Sie können Elternzeit anmelden, wenn Sie
in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis oder im Ausland in einem Arbeitsverhältnis nach deutschem Arbeitsrecht stehen,
mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben,
Ihr Kind selbst betreuen und erziehen und
während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind.
schriftliche Anmeldung bei Ihrem Arbeitgeber
(ggf. Geburtsbescheinigung des Kindes)
(ggf. Vaterschaftsanerkennung)
(ggf. Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils)
Weiterführende Informationen
Elternzeit im Familienwegweiser des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Broschüre: Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit - Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
(Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Elternzeit
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Serviceteam BMFSFJ, Themengruppe B
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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