Wer eine Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen betreiben möchte, muss die Anerkennung der Prüfstelle bei der zuständigen Behörde beantragen.
Gemäß § 6 Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen - RohrFLtgV - hat die zuständige Behörde über einen Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle zu entscheiden.
Dazu sind die in der RohrFLtgV sowie im Anhang L der Technischen Regel für Rohrfernleitungen - TRFL - enthaltenen Anforderungen zu prüfen.
Die Prüfstelle kann aus einer
Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Gleichwertige Anerkennungen anderer EU-/EWR-Staaten sind Anerkennungen in Deutschland gleichgestellt.
Der Antrag auf Anerkennung muss schriftlich gestellt werden. Er ist handschriftlich zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Die organisatorischen und fachlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 der RohrFLtgV und Anhang L der TRFL sind zu erfüllen und nachzuweisen.
Die Prüfstelle muss insbesondere
Die Anerkennung muss vor Aufnahme der Prüftätigkeiten erfolgt sein.
Prüfstellen aus anderen EU-/EWR-Staaten müssen die Gleichwertigkeit der Anerkennung vor Aufnahme der Prüftätigkeiten nachweisen.
Die zuständige Stelle entscheidet innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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