Im Pfandleihgewerbe haben Pfandleiher das Pfand spätestens 6 Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten.
Auf Antrag des Pfandleihers bei der zuständigen Stelle kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, die Frist verlängert werden.
Die Frist wird so lange verlängert, wie der wichtige Grund voraussichtlich besteht. Bei Verhinderung durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme ist die Frist bis zu der auf die Aufhebung der Maßnahme folgenden Verwertung anderer Pfänder zu verlängern.
Wenden Sie sich an die jeweilige Stadt / Gemeinde (Ordnungsamt), in der Sie Ihren Betriebssitz haben.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn:
Pfandleihgewerbe: Erlaubnis
(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Es werden Gebühren in Höhe von 30,50 Euro erhoben
Der Antrag sollte gestellt werden, sobald der wichtige Grund vorliegt.
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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