Die Haltung von Nutztieren müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Dies gilt neben der gewerbsmäßigen landwirtschaftlichen Tierhaltung auch für reine Hobbytierhaltungen und betrifft folgende Tierarten:
Nach erfolgter Anzeige erhält Ihr Betrieb eine Registriernummer.
Das Formular für die Registrierung von Nutztierhaltungen von der Homepage des HVL (Hessischer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. ) herunterladen, ausfüllen und an den HVL zurückschicken. Außerdem muss die Tierhaltung zusätzlich bei der Hessischen Tierseuchenkasse angemeldet werden. Dies kann online unter tsk.agrodata.de/webtsk/pagesanonym/HE/NewReg.aspx vorgenommen werden. Zuletzt ist noch eine Anzeige der Tierhaltung bei dem zuständigen Veterinäramt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt erforderlich. Diese kann formlos telefonisch, schriftlich oder per Mail durchgeführt werden.
In Hessen ist derzeit der HVL die für die Anzeige von Nutztierhaltungen (mit Ausnahme von Bienen und Fischen) zuständige Stelle. Die Anzeige von Bienen- oder Fischhaltungen muss bei dem zuständigen Veterinäramt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt vorgenommen werden.
Außerdem müssen alle Nutzierhaltungen zusätzlich bei der Hessischen Tierseuchenkasse und dem zuständigen Veterinäramt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt angezeigt werden.
Bereits die Haltung von einem Tier der oben genannten Arten ist anzeigepflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine gewerbsmäßige Tierhaltung oder eine Hobbytierhaltung handelt.
Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Bei der Anzeige bezogen auf Fische:
Für die Registrierung von Nutztierhaltungen beim HVL werden keine Gebühren erhoben.
Beitragspflichtig bei der Hessischen Tierseuchenkasse sind derzeit Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel und Gehegewild.
Die Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte erheben in der Regel keine Gebühren für die Anzeige von Nutztierhaltungen.
Die Anzeige muss vor Beginn der Tierhaltung erfolgen.
§ 26 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
§ 1a Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)
§§ 3, 6 Fischseuchenverordnung (FischSeuchV)
In naher Zukunft wird der HVL als zuständige Stelle für die Anzeige von Nutztierhaltungen von der Hessischen Tierseuchenkasse abgelöst werden.
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
Um diese App auf ihrem Apple-Gerät zu installieren, drücken Sie und wählen dann "Zum Home-Bildschirm".