Führt Ihr Labor im Auftrag von Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen Analysen bei Lebensmitteln oder Futtermitteln durch? Dann sind Sie verpflichtet, nicht sichere Lebens- oder Futtermittel zu melden.
Folgende Fragen müssen Sie als Verantwortlicher oder Verantwortliche eines Labors im Zusammenhang mit der neuen Meldepflicht prüfen:
Hinweis: Diese Meldepflicht ergänzt die Pflichten der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer. Diese müssen unverzüglich die für sie zuständigen Stellen über ergriffene Maßnahmen unterrichten, wenn sie annehmen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Lebens- oder Futtermittel nicht sicher sind.
Über nicht sichere Lebens- oder Futtermittel müssen Sie unverzüglich schriftlich oder elektronisch die zuständige Stelle informieren.
Sie müssen folgende Informationen übermitteln:
Hinweis: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nicht sicherer Lebens- oder Futtermittel (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die zuständige Stelle kann ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro verhängen.
Weitere Informationen zum Thema Lebensmittelsicherheit erhalten Sie im Portal des Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) unter:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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