Regierungspräsidium Gießen - Dezernat II 25.1 - Arbeitsschutz Gießen I
Liebigstraße 14-16
35390 Gießen, Universitätsstadt
Postfach 10 08 51
35338 Gießen, Universitätsstadt
Tel.: 0641 303-0
Fax: 0641 303-3203
E-Mail:
arbeitsschutz-giessen(at)rpgi.hessen.de
Webseite:
https://rp-giessen.hessen.de/
Mo. 08:00 - 16:30 Uhr
Di. 08:00 - 16:30 Uhr
Mi. 08:00 - 16:30 Uhr
Do. 08:00 - 16:30 Uhr
Fr. 08:00 - 15:00 Uhr
Röntgenstrahlen werden in der Forschung, Technik und Medizin eingesetzt. Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen muss nach der Röntgenverordnung bei den Regierungspräsidien angezeigt bzw. genehmigt werden.
Voraussetzungen für die Anzeige bzw. Genehmigung einer Röntgeneinrichtung sind u.a. die notwendige Fachkunde des Betreibers/Anwenders sowie die mängelfreie Prüfung der Röntgeneinrichtung durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen. Während des Betriebes ist in Zeitabständen von fünf Jahren bei allen Röntgeneinrichtungen eine Wiederholungprüfung durch einen Sachverständigen durchzuführen. Im medizinischen Bereich sind regelmäßige Maßnahmen zur Qualitätssicherung vorzunehmen.
Wenden Sie sich bitte an das zuständige Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.
Weitere Informationen zum Thema Röntgenstrahlenschutz befinden sich auf der entsprechenden Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen, Kassel oder Darmstadt.
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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