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Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub kurz: „Hessisches Bildungsurlaubsgesetz (HBUG)“ regelt den Anspruch hessischer Beschäftiger auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltes, um an anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Ehrenamtsschulung teilzunehmen.
Die Beschäftigten müssen ihren Anspruch so früh wie möglich –spätestens 6 Wochen vor Beginn einer Bildungsurlaubsveranstaltung gegenüber der Beschäftigungstelle anzeigen. Die Mitteilung über die Inanspruchnahme muss in schriftlicher Form erfolgen.
An das Hessische Ministerium für Soziales und Integration
Fachreferat „Arbeitsschutzpolitik, Arbeitnehmerweiterbildung, menschengerechte Arbeitsgestaltung“
Tel.: 0611/3219-3673
E-Mail: bildungsurlaub(at)hsm.hessen.de.
Alle Beschäftigten mit einem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen sowie hessische Auszubildende haben einen Freistellungsanspruch zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen. Anerkannt werden Veranstaltungen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Allerdings können Ausbildende ihren Anspruch nicht für Seminare der beruflichen Weiterbildung oder für die Teilnahme an gesplitteten Veranstaltungen (Veranstaltungen, die an zwei Blöcken stattfinden) sowie verkürzten Veranstaltungen geltend machen.
Der Anspruch wird erstmals erworben, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Das Gleiche gilt für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber als arbeitnehmerähnliche
Alle Beschäftigten mit einem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen sowie hessische Auszubildende haben einen Freistellungsanspruch zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen. Anerkannt werden Veranstaltungen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Allerdings können Ausbildende ihren Anspruch nicht für Seminare der beruflichen Weiterbildung oder für die Teilnahme an gesplitteten Veranstaltungen (Veranstaltungen, die an zwei Blöcken stattfinden) sowie verkürzten Veranstaltungen geltend machen.
Der Anspruch wird erstmals erworben, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Das Gleiche gilt für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber als arbeitnehmerähnliche
Der Beschäftigungsstelle müssen neben der schriftlichen Mitteilung über die Inanspruchnahme und zeitliche Lage des Bildungsurlaubs noch folgende Unterlagen vorgelegt werden (§ 5 Abs. 3 HBUG):
Nach erfolgter Teilnahme ist der Beschäftigungstelle eine Teilnahmebestätigung des Veranstalters vorzulegen.
Arbeitsentgelt während der Freistellung:
Das Arbeitsentgelt bzw. die Ausbildungsvergütung wird für die Dauer der Teilnahme an einer Bildungsurlaubsveranstaltung von der Beschäftigungsstelle weiter gezahlt.
Seminargebühren:
Die Seminargebühren sowie darüber hinaus anfallende Kosten, wie z.B. Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung etc., sind von den Beschäftigten selbst zu tragen.
Der Anspruch wird erstmals erworben, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht.
Die Inanspruchnahme sowie die zeitliche Lage des geplanten Bildungsurlaubs muss der Beschäftigungsstelle schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitteilung sollte so frühzeitig wie möglich erfolgen, jedoch spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung (§ 5 Abs. 1 HBUG).
Nach erfolgter Teilnahme ist der Beschäftigungstelle eine Teilnahmebestätigung des Veranstalters vorzulegen.
Die Ablehnung eines Bildungsurlaubs, muss den Beschäftigten spätestens drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich und unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Erfolgt die Ablehnung nicht form- bzw. fristgerecht, sind die Beschäftigten kraft Gesetz freigestellt.
Ihr Beschäftigter kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Freistellung für Veranstaltungen geltend machen, die in einem anderen Bundesland als Bildungsurlaub anerkannt wurde. Nähere Informationen dazu finden Sie in der PDF „Keine Anerkennung aus Hessen aber einem anderen Bundesland“.
Hessische private Beschäftigungsstellen haben in zwei Fällen die Möglichkeit der Lohnkostenerstattung durch das Land Hessen:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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