Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
Als Arbeitgeber müssen Sie eine außerordentliche Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen unverzüglich veranlassen, wenn beispielsweise ein Schadensfall eingetreten ist.
Nach Eingang einer entsprechenden Schadensmeldung oder auch auf eigenes Betreiben bei einem besonderen Anlass kann die Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen. Diese hat der Arbeitgeber unverzüglich zu veranlassen.
Eintritt eines Schadenfalls oder eines sonstigen besonderen Anlasses (z.B. bei einem Unfall mit unklarer Ursache).
Unterlagen sind nicht erforderlich. Die zuständige Behörde wird von sich aus tätig.
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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