Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildung), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung).
Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind.
Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden.
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.
Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.
Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen die Erstuntersuchung beantragen, damit die Untersuchungskosten erstattet werden.
Sie wollen als Jugendlicher in das Berufsleben starten? Dann müssen Sie vor Arbeitsbeginn ärztlich untersucht werden.
Sie vereinbaren bei Ihrem zuständigen Meldeamt einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins (Antragstellung).
Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument (Personal- bzw. Kinderausweis oder Reisepass) mitbringen. Bei dem Termin erhalten Sie alle notwendigen Unterlagen, die Sie für die Untersuchung benötigen.
Diese Unterlagen müssen Sie ausfüllen und zum Untersuchungstermin mitbringen.
Sie dürfen selbst entscheiden, von welchem Arzt oder Ärztin Sie sich untersuchen lassen.
Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin vor.
Bitte wenden Sie sich an das zuständigen Meldeamt Ihres Hauptwohnsitzes. Die Arztwahl ist frei.
Für den Antrag auf Erstuntersuchung müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
Sie erhalten nach diesem Antrag folgende Unterlagen, die Sie bei der Erstuntersuchung mitbringen müssen:
Sie müssen die Unterlagen dem Arzt oder der Ärztin vor Beginn der ärztlichen Untersuchung vollständig ausgefüllt und unterschrieben vorlegen.
Die Kosten der ärztlichen Untersuchung werden vom Land getragen, sofern Ihr Hauptwohnsitz in Hessen ist.
Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.
Die Untersuchung darf nicht länger als 14 Monate zurückliegen.
Sie können den Antrag für den Untersuchungsberechtigungsschein formlos stellen.
Sie müssen zur Untersuchung folgende Unterlagen vorlegen:
Nach einem Jahr müssen Sie erneut untersucht werden. Diese Bescheinigung müssen Sie dann erneut Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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