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Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist.
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Als Versteigerer dürfen Sie nicht:
Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, Grundstücke oder Rechte versteigern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis für Versteigerungen müssen Sie schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Behörde beantragen.
Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.
Voraussetzungen sind
Sie erhalten keine Erlaubnis, wenn
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Neben der Erlaubniseinholung müssen Sie das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden Auskunft- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Ferner unterliegen Sie als Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV). Sie müssen z. B.
Die zuständige Behörde bestellt auf Antrag besonders sachkundige Versteigerer allgemein öffentlich für bestimmte Arten von Versteigerungen. Als öffentlich bestellter Versteigerer müssen Sie einen Eid darauf leisten, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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