Das Bestattungsgeld erhält, wer die Kosten der Bestattung des Verstorbenen bestritten hat. Es beträgt:
für rentenberechtigte Beschädigte:
874,00 Euro (ab 01.07.17: 891 Euro)
1.745,00 Euro, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist (ab 01.07.17: 1,778 Euro)
für nichtrentenberechtigte Beschädigte:
1.745,00 Euro, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist (ab 01.07.17: 1,778 Euro)
Vom Bestattungsgeld werden zunächst die Kosten der Bestattung an den gezahlt, der die Bestattung besorgt hat. Das gilt auch, wenn die Kosten der Bestattung aus öffentlichen Mitteln bestritten worden sind.
Bleibt ein Überschuß, so sind nacheinander der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Stiefeltern, die Pflegeeltern, die Enkel, die Großeltern, die Geschwister und die Geschwisterkinder bezugsberechtigt, wenn sie mit dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.
Sie können die Bestattungskosten bei der zuständigen Stelle beantragen.
Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, die zuständige Stelle aufzusuchen, senden Sie einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei.
keine
Die Bestattungskosten werden auf Antrag in der Regel sofort ausgezahlt.
Die Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Diese Dienstleistung könnte im allgemeinen Sprachgebrauch oder Schriftverkehr auch mit den folgenden Worten beschrieben werden:
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